Wegzugsbesteuerung bei Wegzug aus Österreich beachten

Die Wegzugsbesteuerung ist in Österreich für all jene Ansässige ein Thema, die den Wegzug ins Ausland planen. Wer sich vorstellt, sich einfach abmelden und ins Ausland umziehen zu können, landet mitunter schnell auf dem harten Boden der Tatsachen, denn der österreichische Staat hält dabei die Hand auf.

So müssen Auswanderer, die Österreich den Rücken kehren, eine Wegzugsbesteuerung allein deshalb in Kauf nehmen, weil sie ins Ausland umziehen. Es handelt sich dabei um eine Art der Einkommensteuer, die in § 27 EStG 1988 geregelt ist. Mit ihr werden Privatpersonen besteuert, die während ihrer Ansässigkeit einen Wertzuwachs aus Wirtschaftsgütern erzielt haben. Sie wird allerdings nicht in jedem Fall fällig. Wer wann in Österreich davon betroffen ist und wie sich die Wegzugsbesteuerung vermeiden lässt, erörtert der österreichische Steuerexperte Florian Huber im aktuellen Podcast auf Perspektive Ausland.

Wegzugsbesteuerung - Österreich im Vergleich zu Deutschland

In Deutschland ist die Wegzugsteuer für natürliche Personen relevant, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, die über 1 % des Stammkapitals ausmachen. Dies ist in Österreich anders.

In Österreich gibt es kein Minimum, sondern jede Beteiligung an Kapitalgesellschaften fällt unter die Wegzugsbesteuerung. Das bedeutet, auch Streubesitz an Aktien, sei er noch so klein, ist laut Gesetz von dieser Steuer betroffen.

Der Wegzug als Voraussetzung für die Wegzugbesteuerung

Damit es tatsächlich zu einer Wegzugsbesteuerung in Österreich kommen kann, muss ein dauerhafter Umzug ins Ausland erfolgen. Dieser ist auch dann gegeben, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt mehr als 186 Tage im Jahr im Ausland haben. Eine Besteuerung erfolgt allerdings nicht, wenn Sie sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zum Beispiel im Rahmen einer betrieblichen Entsendung.

Urteile hierzu haben gezeigt, dass auch ein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland (zum Beispiel über einen Zeitraum von vier Jahren) nicht zu einer Wegzugsbesteuerung führt, wenn die Rückkehrabsicht von vornherein feststeht. Erfolgt der Wegzug über mehr als fünf Jahre oder ist die Absicht zur Rückkehr nicht erkennbar, ist davon auszugehen, dass Sie unter die Steuer fallen und die Finanzverwaltung ihre Ansprüche geltend machen wird.

Die Wegzugsteuer beim Umzug ins Ausland vermeiden

Privatpersonen können die Besteuerung des Gewinnzuwachses ihres Vermögens allerdings unter Umständen ganz vermeiden. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnsitzverlagerung ins EU-Ausland erfolgt. In diesem Fall stellen Sie beim Fiskus einfach einen Antrag auf Nichtfestsetzung und die Steuer wird damit sozusagen gestundet. Das heißt, Sie gehören zwar theoretisch weiterhin zu den Steuerpflichtigen, zum Zeitpunkt Ihres Wegzuges wird die Steuer jedoch nicht fällig - und zwar so lange nicht, wie Sie mit Ihrem Wohnsitz im EU-Raum verbleiben.

Achtung: Fristen und spätere Umzüge im Auge behalten

Ziehen Sie in ein anderes Land in der EU, müssen Sie als Privatperson also keine Wegzugsteuer zahlen. Entschließen Sie sich allerdings später dazu, auch aus der EU auszuwandern, wird die Wegzugsteuer fällig. Das heißt, Sie müssen in diesem Fall die gestundete Steuerschuld begleichen, unabhängig vom Zeitpunkt des Wegzugs aus Österreich.

Ebenfalls im Auge behalten sollten Sie die Fristen, die für die Nichtfestsetzung der Wegzugsteuer gelten. So müssen Sie diese zusammen mit der Steuererklärung für das Jahr einreichen, in dem Ihr Wegzug ins Ausland erfolgt ist.

Eine weitere Möglichkeit, die Besteuerung von Kapitalvermögen beim Umzug in ein anderes Land zu verhindern, ist eine Schenkung. So können Sie die Anteile an einem Unternehmen oder auch Wertpapiere beispielsweise an Familienmitglieder verschenken, die weiter im Land bleiben. Auf diese Weise erfolgt eine Verlagerung von Vermögen innerhalb der Familie, die steuerfrei bleibt, denn eine Schenkungsteuer fällt in Österreich nicht an.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Wegzugsbesteuerung, finden Sie ausführliche Erklärungen in der aktuellen Folge auf Perspektive Ausland. Wollen Sie wissen, inwiefern Sie als Unternehmer von einer Wegzugsteuer betroffen sein können, schauen Sie unbedingt auch auf unserer Seite Auslandsunternehmen vorbei oder lassen Sie sich persönlich beraten.

 
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