Genossenschaften
Chancen, Möglichkeiten und Kosten
von Genossenschaften
Es gibt viele Halbwahrheiten über Genossenschaften im Internet. Lesen Sie hier, was wirklich funktioniert, für wen sich eine Genossenschaft lohnt und für wen nicht.
So können Sie herausfinden, ob die Gründung einer Genossenschaft auch für Sie eine interessante Möglichkeit darstellt.
Vorteile einer Genossenschaft
Die Gründung einer Genossenschaft bietet für Mitglieder eine Vielzahl attraktiver Vorteile.
Dazu zählt nicht nur die Möglichkeit, die Steuern zu sparen, sondern auch die Vermögenssicherung, die bessere Erbplanung, höhere Insolvenzsicherheit sowie die Organisation der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.
Auf alle Fragen rund um die Vorteile einer Genossenschaft finden Sie hier die passenden Antworten in aller Kürze.
Ist die Genossenschaft etwas für Sie?
Wie Sie gleich sehen werden, haben zwar eine Einzelfirma, eine GmbH und eine AG einige Gemeinsamkeiten jedoch unterscheiden sich diese alle erheblich in einigen Punkten zu einer Genossenschaft. Und man muss diesen Unterschied verstehen, um einerseits den Nutzen der Genossenschaft zu erkennen und gleichzeitig diese Gesellschaftsform richtig einzusetzen.
Die meisten Genossenschaften, die im Internet vorgestellt und angeboten werden, funktionieren vielleicht aus handelsrechtlicher Sicht hervorragend - aber nicht unbedingt steuerrechtlich. Es kommt hier auf einige wichtige Punkte an, die schon bei der Gründung oder vorher beachtet werden müssen, damit die Genossenschaft am Ende auch die versprochenen oder erhofften steuerlichen Vorteile wirklich bringt.
Wenn man die Genossenschaft richtig versteht, professionell gründet und dann auch führt, bringt diese brillante steuerliche und andere Aspekte zum Tragen.
Wie funktioniert die Genossenschaft?
Um erst einmal die Funktion sowie Vor- und Nachteile einer Genossenschaft besser zu verstehen, vergleichen wir im folgenden diese Gesellschaft mal mit der gut bekannten GmbH. Trotz erheblicher Unterschiede gibt es letztlich auch Gemeinsamkeiten. Beide sind zum Beispiel Körperschaften, also juristische Personen und zahlen daher ja auch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Im Gegensatz zu einer GmbH hat die Genossenschaft erst einmal keine Gewinnerzielungsabsicht. Auf Ausnahmen für gemeinnützige Genossenschaften gehen wir hier aber erst einmal nicht ein.
Ganz grundsätzlich ist die Genossenschaft (entstanden in der Kaiserzeit) eine staatliche geförderte Gesellschaftsform, die ein Zusammenschluss von mehreren Personen ist, die ein Problem lösen möchten. Bekannte Beispiele sind ja Einkaufsgemeinschaften, Wohnungsgesellschaften oder Banken.
Die Satzung
Wie eine GmbH hat auch die Genossenschaft eine Satzung. Bei der Genossenschaft hat die Satzung aber eine viel zentralere und wichtigere Bedeutung sowie einen ganz anderen Hintergrund. Während viele, zumindest kleinere GmbHs mit leicht angepassten Standardsatzungen gegründet werden, ist so etwas bei einer Genossenschaft unmöglich. Das Ziel einer GmbH, und das wird ja durch deren Satzung thematisiert, ist die Gewinnerzielung durch Geschäftsgewinne. Daher kann der Geschäftszweck oder die Tätigkeit einer GmbH auch sehr weit gesteckt und schnell mal erweitert werden.
Der Gründungszweck einer Genossenschaft ist nicht die Erzielung von Gewinn, sondern ist ausgerichtet auf die Förderung eines gemeinsamen Ziels und gerade die Erreichung des Ziels ist dann auch der Zweck der Genossenschaft. Genau dieser Zweck und das gemeinsame Ziel muss in der Satzung sehr ausführlich beschreiben werden.
Das bedeutet nicht, dass eine Genossenschaft keine Gewinne erzielen darf, im Gegenteil. Gewinne würden dann aber eingesetzt werden, um das gesteckte Ziel zu erreichen, das beschriebene Problem zu lösen oder Mitgliedern gezahlte Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen.
Wie geht man also vor bei der Gestaltung der Satzung?
Zuerst sucht man das (gemeinschaftliche) Problem, dass mit der Genossenschaft gemeinsam gelöst werden soll, genau zu definieren. Dieses Problem muss in der Satzung nachvollziehbar und detailliert beschreiben werden.
Anschließend wird die Lösung für das gemeinschaftliche Problem formuliert.
Daraus ergibt sich jetzt der Zweck der Genossenschaft, nämlich das Problem über den definierten Ansatz zu lösen.
Viele andere Dinge sollen in der Satzung geregelt werden, zum Beispiel wie und wann wird jemand aufgenommen oder muss die Genossenschaft verlassen.
Klingt das zu kompliziert?
Vielleicht mal ein Beispiel aus der Landwirtschaft. Mehrere Obstbauern haben ein Problem. Sie müssen sehr teuer Ihren Obstsaft bei einem externen Anbieter keltern und abfüllen lassen. Würden diese jedoch Ihren Obstsaft selbst keltern und abfüllen, hätten sie bessere Erträge. Die Lösung wäre also die Anschaffung einer Kelter- und Abfüllanlage. Allerdings lohnt die Anschaffung für einen einzelnen Obst-Bauern nicht. Idealerweise gründen mehrere Obstbauern eine Genossenschaft, mit dem gemeinsam Ziel kostengünstiger zu keltern und abzufüllen. Der Zweck der Genossenschaft wäre in dem Fall die Anschaffung, Betrieb und Bereitstellung dieser Anlage an die Genossen. Der Zweck der Genossenschaft könnte darüber hinaus auch gleich den Vertrieb der Endprodukte für die Mitglieder mit einschließen. Und hier ist schon der große Unterschied zu GmbH ersichtlich. Eine GmbH hätte nämlich das Ziel, Gewinne mit der Vermietung der Anlage zu erwirtschaften. Eine Genossenschaft verfolgt dieses Ziel nicht. Der Zweck der Gesellschaft ist ja gerade das Gegenteil, nämlich den Genossen oder Mitgliedern Vorteile zu gewähren, wie das kostengünstige keltern, abfüllen und auch den Vertrieb der Produkte. Dieser Zweck und die damit verbundene Gemeinnützigkeit für die Mitglieder muss in der Satzung formuliert werden.
Praxis-Beispiel für eine kleine Genossenschaft :
Sie können genauso aber mit 2 Personen eine Genossenschaft gründen mit dem Ziel der Förderung Ihres geschäftlichen Ziels.
Nehmen wir mal an Sie haben eine Arzt-Praxis - sie könnten eine Genossenschaft gründen, die eine Arztpraxis betreibt und diese den Mitgliedern (Ihnen) bereitstellt um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen, eingeschlossen ein Betriebsrestaurant, Wohnraum und Fahrzeuge für die Mitarbeiter.
Im Gegensatz zur GmbH kann alles was zur Erfüllung des Zwecks unternommen wird, voll als Betriebsausgabe aberechnet werden und den Mitgliedern (Ihnen) wird dieses auch nicht als geldwerter Vorteil angerechnet.
Was sind Mitglieder bzw. Genossen?
Eine GmbH hat Gesellschafter, also mindestens einen Gesellschafter, der eine natürliche oder juristische Person sein kann und einen Geschäftsführer, der eine natürliche Person sein muss.
Die Genossenschaft braucht zur Gründung mindestens 3 Genossen und davon müssen mindestens 2 eine natürliche Person sein. Warum ist das so? Im Genossenschaftsrecht ist vorgesehen und wichtig, dass eine Kontrollinstanz innerhalb der Genossenschaft vorhanden ist. Da eine Person nicht sich selbst kontrollieren kann, ist es nicht möglich, mit nur einem Mitglied oder nur mit juristischen Personen zu gründen.
Vorstand und Aufsichtsrat
Während die allgemein bekannte GmbH einen Geschäftsführer hat, wird die Genossenschaft durch einen oder mehrere Vorstände geleitet. Ein Vorstand kann ehrenamtlich oder gegen Entlohnung für die Genossenschaft tätig sein. Im letztern Fall wäre der Vorstand ein Angestellter der Genossenschaft und sozialversicherungspflichtig.
Gründungs-Kapital
Es gibt kein vorgeschriebenes Mindestkapital wie bei einer GmbH Gründung. Im eigentlichen Sinn hat die Genossenschaft auch kein Eigenkapital sondern eingezahlte Mitgliedsanteile. Sinnvollerweise sollten die Mitglieder bzw. Genossen für die Gründungskosten ausreichendes Kapital in Form von Anteilen einzahlen. Rechnen Sie dafür mal mit ca. 5.000 bis 6.000 € es sei denn, Sie haben ein komplexes Vorhaben. In diesem Kontext ist es wichtig zu beachten, dass ja eine Gründungsprüfung durch einen Verband vor der Eintragung erfolgt. Im Rahmen der Prüfung wird auch der Finanzplan geprüft aus dem sich eine finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft über einen längeren Zeitraum erkennen lassen sollte.
Weitere Themen:
Gründungs-Schritte
Satzung welche den „Förderzweck“ beschreibt
Erstellen des Businessplans
Erstellen des Finanzplans
Vorstellung beim Verband zur Prüfung
Positives Gründungsgutachten (Was wird geprüft? Entspricht deutschem Genossenschaftsrecht? Konzept ist tragfähig?)
Aufnahme in Verband
Notar meldet im Register-Gericht an
Steuerliche Aspekte der Genossenschaft
Die Genossenschaft ist steuerpflichtig. Nur wenige Genossenschaft sind in Deutschland steuerfrei, weil sie anerkannt gemeinnützig sind, zum Beispiel landwirtschaftliche und Vermietungsgenossenschaften. Letztere allerdings nur, wenn Sie schon länger gegründet sind und auch für viele dieser Genossenschaften sind die Tage der Steuerfreiheit gezählt, da der Gesetzgeber hier Gesetzesänderungen umgesetzt hat.
Auch ohne Gemeinnützigkeit bzw. Steuerfreiheit einer Genossenschaft bestehen jedoch zahlreiche steuerliche Vorteile.
Betriebsausgaben - steuerliche Vorteile
Förderung anstelle von “Geldwerter Vorteil”
Gewinnausschüttung steuerfrei bis max 25%
Ein großer Vorteil ist, dass alles, was der Förderung des Zwecks dienlich ist, steuerlich als Betriebsausgabe zählt.
Ein Beispiel: Würde ein Teil des Zwecks die Bereitstellung von Fahrzeugen sein, würde hier die 1% Regel wegfallen.
Würde die Genossenschaft zum Beispiel einen Gewinn erwirtschaften, kann der Gewinn für die Förderung der Mitglieder zurückgestellt werden. Oder zum Beispiel könnte im Zweck der Genossenschaft die Bereitstellung von Wohnraum oder der Betrieb eines Restaurants für die Mitglieder sein. Die Gesellschaft kann also von erwirtschaftetem Gewinn eine Immobilie kaufen oder ein Restaurant betreiben. Wenn Mitglieder den Wohnraum oder das Restaurant nutzen, gelten die Kosten voll als Betriebsausgaben und dem Mitglied wird kein steuerwerter Vorteil angerechnet.
Würde man entscheiden den Gewinn der Genossenschaft ausschütten, würden 25% Abgeltungsteuer fällig - es sei denn das Mitglied ist eine GmbH - dann fließt die Ausschüttung steuerfrei in die GmbH. Aber selbst 25% Abgeltungsteuer sind in vielen attraktiv.
Wegzugsteuer vermeiden mit einer Genossenschaft?
Eine oft beschriebene Möglichkeit ist es, GmbH Anteile in eine Genossenschaft einzubringen. Die GmbH würde ja im Nennwert eingebracht. Es soll laut einigen Rechtsanwälten, die hierüber in YouTube Kanälen fachsimpeln eine Rechtsunsicherheit bestehen, weil es wohl hierzu noch kein richtungsweisendes Rechtsurteil gäbe, sondern lediglich den Gesetzestext der dies zum Vorteil der Genossenschaft regelt.
Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer wird gesetzlich auf den Genossenschaftsanteil (in Höhe des Nennwertes, ähnlich wie Aktienwerte) berechnet. Vererbt würde also der Mitgliedsanteil und nicht das Vermögen der Genossenschaft. In diversen YouTube Kanälen wird von Anwälten und Steuerberatern immer wieder gern mit erhobenem Zeigefinger darauf verwiesen, dass dies vom Finanzamt auf Nachfragen nicht explizit bestätigt sei.
Genossenschaft versus Stiftung
Ähnlich wie eine Stiftung hat die Genossenschaft Vorteile bei der Verwaltung von Vermögen und Immobilien.
Vorteile einer Genossenschaft
kann mich persönlich fördern (Zweck kann auf Förderung meiner Person, Familie ausgerichtet sein)
kann mich schützen
Genossenschaft kann Vermögen loslösen von Person (ähnlich wie eine Stiftung)
kann bei richtiger Gestaltung brilliante Steuervorteile bringen
Die Genossenschaft ist voll steuerpflichtig wie andere Körperschaften auch. Die Genossenschaft hat aber als Ziel anstelle Gewinnerwirtschaftung den Zweck, Mitgliedergeschäft und Mitglieder-Förderung umzusetzen. Dieses sich von einer auf Gewinnerzielung abweichende Tätigkeit wird vom Gesetzgeber durch bessere steuerliche Ramenbedingungen gefördert.
Grundlegend ist hier, dass die Förderung der Mitglieder nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Zum Beispiel, wenn dies in der Satzung beschrieben ist, könnten Mitgliedern Fahrzeuge (Motorrad, PKW, Reisemobil, Segelyacht) zur Verfügung gestellt werden. Diese würden dann nicht unter die 1% Regel fallen. Auch Reisen könnten den Mitgliedern organisiert und bereitgestellt werden, insofern das auch in der Zweck-Definition enthalten ist.Un-Pfändbarkeit der Anteile. Die Satzung einer Genossenschaft ermöglicht nicht die Pfändung von Anteilen eines Mitglieds. Ohnehin sind die eigentlichen Anteile eines Mitglieds ja meist nur geringe Beträge, vielleicht 1.000 oder 2.000 €. Auch eine zeitverzögerte Rückzahlung von 2 Jahren nach (angenommenen) Kündigung der Mitgliedschaft macht die Pfändung der Genossenschaftsanteile uninteressant für einen Gerichtsvollzieher. Das von der Gesellschaft verwaltete Vermögen, wie Immobilien, Fahrzeuge und anderes Vermögen kann grundsätzlich nicht gepfändet werden, da dieses ja der Förderung aller Mitglieder dient auch diesen gemeinschaftlich gehört.
Geringe Steuern
In einer Genosseschaft können Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden, die vergleichsweise von einer GmbH nicht im gleichen Umfang abgesetzt werden könnten. Das führt zu einer geringeren Steuerlast.
Typische Beispiele für Genossenschaften
Gemeinsamer Wareneinkauf
Gemeinsamer Warenvertrieb
Vermietung von Immobilien
Förderung eines beliebigen Ziels
ein Heilpraktiker könnte zum Beispiel seine Praxis durch eine Genossenschaft betreiben lassen
Genossenschaft
Gründungskapital sollte mindestens Gründungskosten decken
ca. 5.000 bis 6.000 €
unterliegt Genossenschaftsgesetz von 1889
im Genossenschaftsregister eingetragen
Mindestens 3 Gründungsmitglieder
davon mindestens 2 natürliche Personen
auch minderjährige Kinder dürfen Mitglieder sein
ausländische Gesellschaften können Mitglied sein
Zweck: Förderung eines Ziels
Ziel: Lösung eines Problems
Freiheiten bei individuellen Regelungen in der Satzung, nur wenn Punkte nicht in der Satzung geregelt ist, kommen Regelungen aus dem Genossenschaftsrecht zur Anwendung
Gründungsprozess ist aufwendiger, viele Dokumente müssen erstellt werden, eine Aufnahme in einen Verband muss erfolgen, mit positivem Gründungsgutachten
8–10 Wochen Gründungszeit
bis 20 Mitglieder „kleine“ Genossenschaft, große Genossenschaften benötigen einen Aufsichtsrat und unterliegen zusätzlichen Regularien
GmbH
Stammkapital mindestens
25.000 €
unterliegt GmbH Gesetz
im Handelsregister eingetragen
mindestens 1 Gesellschafter (nat. o. jur. Person)
mindestens 1 Geschäftsführer, (nat. Person)
Zweck: Unternehmung ohne Risiko f. Privatvermögen
Ziel: Erzielung von Gewinn
viele Dinge sind durch den Gesetzgeber vorgeschrieben
relative einfache und schnelle Gründung in wenigen Schritten