OECD Common Reporting Standard (CRS): Banken weltweit sind jetzt Filialen Ihres Finanzamts

Wenn selbst die Schweiz nicht mehr als sicherer Hafen gilt, welche Möglichkeiten hat man denn dann noch?

Perspektive Ausland Video: Konto im Ausland

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OECD CRS: Finanzbeamte erfüllten sich einen Traum

Mit der Verabschiedung der „Common Reporting Standards“ (kurz CRS, Austausch von Steuerinformationen) der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) im Jahr 2014 einigte man sich darauf, Banken in allen teilnehmenden Ländern weltweit zu Außenstellen Ihres Finanzamtes zu machen.

CRS ist eine technologische und organisatorische Plattform zum weltweit automatischen Informationsaustausch von Kontodaten – oder besser gesagt eine internationale Vereinbarung zur jährlichen, automatisierten Weitergabe Ihrer Kontodaten durch Ihre Bank an Ihr Finanzamt.

Die OECD stützt sich dabei hinsichtlich des verwendeten Datenformats und der abgefragten Daten im Wesentlichen auf ein ähnliches US-Programm zur Weitergabe von Kontodaten amerikanischer Steuerzahler verwenden, nämlich FACTA.

In der Begründung dafür hieß es, dass die Banken ihre Systeme und Prozesse ohnehin für FACTA anpassen mussten. Also konnte man auf diesen Zug einfach aufspringen und die gleiche Systematik zum weltweiten Informationsaustausch nutzen.

120 Länder haben bis heute unterschrieben:

Wenn Sie Kunde einer ausländischen Bank in einem dieser 120 Länder sind – egal ob als natürliche Person oder als Begünstigter einer juristischen Person (Gesellschaft, Stiftung etc.) – dann werden seit 2017 (Kontostände vom 31.12.2015) jährlich automatisch Kontodaten an Ihr Finanzamt weitergereicht.

Kontodaten einer ausländischen Kapitalgesellschaft werden seitdem an Ihr Finanzamt weitergeleitet, wenn Sie mehr als 25% der Anteile der Gesellschaft direkt oder indirekt (also über weitere Gesellschaften oder Treuhänder) kontrollieren.

Ausnahmen gelten für Konten von ausländischen Kapitalgesellschaften, die nach Definition der OECD mehrheitlich „aktive“ Einnahmen aus einem regulären Geschäftsbetrieb (also mit einer auf „kaufmännische Weise“ eingerichteten Betriebsstätte) verbuchen und überprüfbar keine Briefkastengesellschaften sind.

Erfüllt die Gesellschaft dieses Kriterium, werden die Kontodaten nicht an die ausländischen Finanzämter der Begünstigten weitergeleitet.

Es liegt dabei im Ermessensspielraum der Bank zu beurteilen, ob die Gesellschaft die Anforderungen an eine Aktivgesellschaft erfüllt. Im Zweifelsfall wird angenommen, dass es sich NICHT um eine Aktivgesellschaft handelt und die Daten werden weitergeleitet.

Neben der Klausel betreffend aktiver Einnahmen gibt es weitere Kriterien, deren Erfüllung dazu führen können, dass Kontodaten von Gesellschaften nicht an die Finanzämter der Begünstigten weitergeleitet werden. Eine komplette Liste der Kriterien finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Was für die Finanzbeamten die heißersehnte Erfüllung eines Lebenstraums ist, fürchteten viele Unternehmern als ein Albtraum orwellscher Dimensionen.

Und ich stimme zu, selbst wenn der CRS in mir keine Hektik oder gar Panik auslöste: Das war schon ein echter Durchbruch und ein Riesenschritt für die Finanzbehörden.

Nicht oft wird man im Laufe seines Berufslebens Zeuge von Entwicklungen und Ereignissen, die man als „Gamechanger“ bezeichnen kann. Ereignisse des Zeitgeschehens also, welche die Welt nachhaltig und tiefgreifend verändern.

Die Einführung des Euro war ein solcher Gamechanger. Oder die Geburt des Internets als Massenphänomen. Oder der 11. September 2011.

In unserer Mikrowelt der internationalen Steuergestaltung und Unternehmensgründung ist der CRS ebenfalls ein Gamechanger.

Ich würde nicht so weit gehen, hier von einem „Black Swan Event“ zu sprechen, denn letztlich war es Insidern klar, dass Finanznot und Überschuldung der öffentlichen Hand über kurz oder lang zu Maßnahmen wie diesen führen würden. Also so ganz überrascht und überrumpelt wurden wir nicht.

Die hinter uns liegende tiefe Rezession und die in manchen Ländern noch immer anhaltende Finanzkrise bildeten den idealen Nährboden für Auswüchse wie den CRS. Jede zur Mäßigung aufrufende Stimme ging in der lautstarken Polemik und einer Mentalität der aggressiven Kontrollwut unter.

Was ist aus der Welt geworden, fragen wir uns. Noch vor zehn Jahren hätte niemand eine solche Entwicklung voraussehen können.

Warum nicht nur Steuerbetrüger vom CRS betroffen sind: Um was es eigentlich geht

Ich höre schon so manchen ehrlichen Steuerzahler voll Schadenfreude frohlocken in Erwartung des nun naherückenden „Tages der Gerechtigkeit“. Endlich wird den Steuerbetrügern der Garaus gemacht, möchte man meinen. Bravo.

Aber täuscht dieser Eindruck nicht? Geht es nicht wirklich um etwas ganz anderes?

Ich meine schon.

Verhindern von legitimen Auslandsaktivitäten

In Wirklichkeit geht es doch um eine von nationalen Interessen geprägte neo-merkantilistische Handelspolitik, mit der Länder wie Deutschland verhindern wollen, dass Kapital im Ausland investiert wird und Einkommensquellen legitim ins Ausland verlagert werden, und so das heimische Steuersubstrat nachhaltig dezimiert wird. Die USA machen es schon lange vor.

Wer dabei meint, dass es bei diesen Planspielen auf den einzelnen Steuerzahler nicht ankommt, der irrt.

Man muss sich vor Augen halten, dass ein Großteil des staatlichen Steueraufkommens von einer relativ überschaubaren Personengruppe geleistet wird – wir sprechen von rund 1 Million Bürgern.

Deutschland mag zwar über 80 Millionen Einwohner haben (davon bezahlen 41 Millionen Einkommensteuer), aber weniger als 350.000 Bürger verdienen €250.000 oder mehr pro Jahr (Quelle: Statistisches Bundesamt).

Sehen Sie sich diese Tabelle zur Einkommensverteilung an. Sie basiert auf Daten von 2017 und stammt ebenfalls vom Statistischen Bundesamt.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Quelle: Statistisches Bundesamt

Signifikant ist, dass die Top 1% der deutschen Steuerzahler für ein Viertel des Einkommensteueraufkommens in Deutschland verantwortlich sind.

Die Top 5% der deutschen Steuerzahler (alle, die €100.000 und mehr im Jahr verdienen), bezahlen sogar rund 45% der gesamten in Deutschland anfallenden Einkommensteuer.

Es kommt also ganz extrem auf den einzelnen Steuerzahler an.

Wenn ein paar tausend deutsche Topverdiener ganz legal und legitim ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern oder dort ganz legal in eine Auslandsgesellschaft investieren, wird das deutsche Steueraufkommen nachhaltig reduziert.

Konstrukte wie der CRS bauten Drohkulissen auf, die bewirken, dass Engagements im Ausland riskant und kompliziert erscheinen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten, so befürchtete der Bürger.

Da bleibt man lieber im Inland und akzeptiert Nachteile wie hohe Steuern.

Schutz von Großunternehmen auf Kosten von Unternehmern

Abkommen wie CRS schützen die Interessen von Großunternehmen. Daher ist ein weiterer nicht zu unterschätzender Faktor bei der Frage nach dem „warum“ die enge Verflechtung von Großunternehmen und Politik. Eine Hand wäscht hier die andere. Große Unternehmen und ihre Lobbyisten setzen sich mit Vorliebe für Projekte wie den CRS ein.

Dies mag auf den ersten Blick paradox erscheinen, ist es aber nicht.

Auch wenn Großunternehmen selbst von mehr Bürokratie, komplizierteren Verwaltungsprozessen und erhöhter Compliance in Folge des CRS betroffen sind, hat ein Konzern die Mittel und das Personal, um diesen erhöhten Aufwand ohne Weiteres zu absorbieren.

Wer unter Aktionen wie dem CRS zu leiden hat, das sind die Unternehmer.

Großunternehmen sichern sich Macht und Einfluss vor allem über Lobbyismus und persönliche Beziehungen zu Politkern. Ein wirklich freier Markt (und nicht die Perversion eines freien Marktes, die wir heute kennen) macht Großunternehmen Angst. Die Möglichkeiten, die sich vor allem durch das Internet in den letzten Jahren eröffnet haben, bedrohen selbst etablierte Platzhirsche.

Alles, was den wirklich freien Markt behindert (wie CRS), kommt Großunternehmen entgegen – denn es hilft ihnen, Konkurrenz in der Gestalt von jungen und dynamischen Unternehmen klein zu halten oder auszuschalten.

Es ist bezeichnend, dass sich vor allem die superreichen Großaktionäre und Gründer von Großunternehmen wie George Soros, Bill Gates oder Warren Buffet für mehr Steuergerechtigkeit einsetzen.

In Wirklichkeit hilft diese vermeintliche „Gerechtigkeit“ nur, die Machtposition dieser Milliardäre zu zementieren.

Welcher der Herren bitteschön zahlt denn überhaupt Einkommensteuer? Wer vermögend ist, zahlt allenfalls Kapitalertragsteuer. Hart getroffen von hohen Einkommensteuersätzen werden vor allem die jungen und erfolgreichen Macher, die nicht von ihren Geldanlagen leben können.

Wer Zweifel an der These hat, dass Großunternehmen ihre Interessen auch gegen das Gemeinwohl durchsetzen, und dabei auch noch von der Politik unterstützt werden, der sollte sich nochmals vor Augen halten, was in Luxemburg passiert ist. Sie werden sich erinnern, wie Großunternehmen wie Apple, Amazon und Skype sagenhafte Steuersätze von 1,5% mit der korrupten luxemburgischen Regierung ausgehandelt haben.

Skandalös daran ist vor allem, dass es einem kleinen und mittelständischen Unternehmen niemals möglich wäre, ähnlich günstige Konditionen zu erzielen.

Ironischerweise wurde der für diesen Skandal verantwortliche Politiker dann auch noch mit einem Spitzenposten in der EU belohnt, und eine Aufklärung des Skandals und wirkliche Aufarbeitung wussten die Lobbyisten zu verhindern.

Lieber fordert man „Steuerehrlichkeit“ von Unternehmern und „Besserverdienenden“ und skandiert lautstark Parolen für mehr „soziale Gerechtigkeit“.

Sie werden mir zustimmen: Das alles ist eine peinliche Show für die Dummen und die Benebelten, die in der Matrix leben. Panem et Circenses (Brot und Zirkusspiele).

Datenkrake Staat – Zurück zu Stasi und Gestapo

Die Terroranschläge am 11. September 2001 auf das World Trade Center in den USA haben die Welt nachhaltig verändert. Und ich behaupte, dass sie Initiativen wie OECD CRS überhaupt erst möglich gemacht haben.

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Schließlich soll uns seit diesem denkwürdigen Tag glaubhaft gemacht werden, dass nur der totale Überwachungs- und Folterstaat weitere Terroranschläge verhindern kann.

Wir mussten auf tragische Weise mehrfach erleben, dass uns vor der Tat eines Wahnsinnigen auch die am besten ausgebildete Anti-Terror-Einheit nicht schützen kann.

Um gewaltsam in einem Passagierflugzeug zu sterben, braucht es keinen rauschbärtigen Knallkopf, der die westliche Kultur zerstören will (und dafür im Himmel mit 72 Jungfrauen belohnt werden soll).

In Todesgefahr kann uns auch ein glattrasierter und höflicher junger deutscher Pilot bringen. Einer, der von Minderwertigkeitskomplexen getrieben ist und es der Welt jetzt mal so richtig zeigen will. Jemand, der an einer jahrelangen psychischen Erkrankung leidet und trotzdem vom Lufthansa-Konzern als „fit to fly“ eingestuft wurde.

So mussten wir erneut schmerzlich erfahren, dass das Leben voller Risiken ist. Selbst die größte, teuerste und gründlichste Terrorabwehr kann uns vor dem Terror in der Seele eines Einzelnen nicht bewahren.

Wir können uns nur der Illusion hingeben, dass Risiken nicht existieren oder dass uns ein Staat davor schützen kann. Wir können weiter in einer Blase leben. Aber eliminieren kann diese Risiken niemand, auch kein übermächtiger staatlicher Sicherheitsapparat.

Terrorismus ist ein Phänomen unserer Zeit (und vielleicht aller Zeiten). Denken wir nur an die RAF oder die IRA zurück. Ja, das Risiko terroristischer Anschläge lässt sich reduzieren und solche Maßnahmen sind sinnvoll. Aber ausrotten lässt sich der Terrorismus nicht.

Was nach dem 11. September passierte – die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um weitere Terroranschläge in Zukunft zu verhindern – das alles hat meiner Meinung nach nur zum Teil mit der eigentlichen Terrorbekämpfung zu tun.

Viel eher kommen einem die Stasi und die Gestapo in den Sinn:

Totale Kontrolle, totale Überwachung, Speicherung aller Kommunikationsdaten (die digitale Stasiakte), Offenlegung der finanziellen Verhältnisse jedes Bürgers.

Hier wurde der Terror auf zynische Weise als Vorwand verwendet, um den Kontrollbereich des Staates extrem zu erweitern. A crisis is a terrible thing to waste. Wie oft schon wurden Krisen und Kriege in der Geschichte der Menschheit zum Anlass genommen, die Demokratie von innen auszuhöhlen: mehr Kontrolle, höhere Steuern, weniger Freiheiten. Es ist ein bekanntes Schema.

Selbst wenn die deutschsprachigen Länder hier noch nicht so extrem vorgehen wie die Engländer und Amerikaner, ist dies aus meiner Sicht nur eine Frage der Zeit.

Ganz ähnlich sehe ich die Datenspeicherung im Kontext des CRS. Befürworter mögen argumentieren, dass Steuerbetrug dadurch eingedämmt wird. Das halte ich auch für möglich. Aber oft wird durch die angebliche Lösung eines Problems ein größeres Problem geschaffen.

Auch ich bin für eine auf gesundem Menschenverstand basierende Besteuerung (wie praktisch alle meine Mandanten). Aber jene, die zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu staatlicher Unterdrückung und Kontrolle greifen, sollten sich bewusst sein, dass die Waffen, mit denen sie heute Steuersünder bekämpfen, sich sehr bald auch gegen sie selbst richten können.

Am Ende sitzen wir alle in einem Boot.

Wofür werden diese Daten in Zukunft verwendet werden? Wir wissen es heute noch nicht. Aber dass es wenig Anlass zur Hoffnung gibt, sollte uns klar sein. Wer weiß, was die Obrigkeit in den nächsten Jahren plant.

Vielleicht ist auch gar nichts geplant.

Vielleicht ist es auch einfach nur ganz praktisch, die Kontodaten aller „Wohlhabenden“ im In- und Ausland abrufbar zur Verfügung zu haben. Vielleicht wird es bei der nächsten Rezession notwendig werden, ganz wie in Zypern jedem „Reichen“ eine Sondersteuer von €100.000 automatisch vom Konto abzubuchen.

Was vor etlichen Jahren noch überzogen und wie eine Verschwörungstheorie geklungen hat, ist heute leider zur Realität geworden. Ich rate daher jedem Unternehmer, einfache Schritte zu ergreifen, um sich und sein Vermögen zugunsten seiner Kinder und Enkelkinder zu schützen.

Unmittelbare Konsequenzen

Bereits vor der Einführung des CRS war es relativ einfach, die wichtigsten unmittelbaren Konsequenzen des automatischen Informationsaustausches abzuschätzen:

Auslandskonto Adieu

Es gibt praktisch keinen Weg mehr, ein Auslandskonto zu eröffnen, ohne dass Ihr Finanzamt automatisch davon erfährt.

Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein persönliches Konto oder das Konto einer Kapitalgesellschaft handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie Treuhänder verwenden oder nicht.

Sicherlich – einige Staaten sind dem CRS-Abkommen (noch) nicht beigetreten. Dies sind in der Mehrheit Entwicklungsländer, die keine Ressourcen haben, um Systeme zu implementieren, die den OECD CRS Anforderungen genügen.

In einem dieser Länder können Sie also weiterhin Konten eröffnen, zumindest theoretisch. Aber wollen Sie ein Konto in einem Entwicklungsland eröffnen?

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Das Ende der Offshore-Firmen-Branche

Die Einführung des OECD Common Reporting Standard stellte eine existenzielle Bedrohung für die gesamte Offshore-Branche dar und führte dazu, dass sich viele Anbieter aus dem Markt zurückzogen.

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Branche ja vor allem von Kunden gelebt, die das Einkommen ihrer Offshore-Gesellschaft nicht auf ihrer Steuererklärung angeben wollten.

Dadurch verkleinerte sich der Markt für Offshore-Firmen extrem. Übrig blieben jene Anwendungen von Offshore-Gesellschaften, die auch heute schon völlig legal und legitim sind. Ich denke vor allem an den Corporate Finance und Fonds Management Bereich.

Änderungen für Inhaber von Auslandskontos

Wer damals bereits ein Auslandskonto besaß, musste damit rechnen, dass Kontoinformationen an das Heimatfinanzamt weitergegeben wurden. Wer dies vermeiden wollte, musste sein Konto bis Ende 2015 schließen.

Dies galt auch, wenn Sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Offshore oder Onshore) mit mindestens 25% beteiligt waren, selbst wenn Sie selbst gar keine Kontovollmacht hatten.

Eine Meldung an das Finanzamt konnte nur verhindert werden, indem die Gesellschaft von der Bank als aktive Gesellschaft eingestuft wurde.

Der Umzug ins Ausland rückte für viele näher

Wer es ernst meinte mit seiner Freiheit (bzw. dem, was davon übrig war), musste von da an und in Zukunft noch intensiver als bisher über einen Umzug ins Ausland nachdenken.

Auch wenn es im Leben noch wichtigere Dimensionen gibt als die Steuer: Für viele ist irgendwann ein Punkt erreicht, an dem der Leidensdruck groß genug ist. Irgendwann ist das Maß für jeden voll.

Ich habe bereits vor der Einführung des CRS einen deutlichen Zuwachs von Mandanten beobachten können, die den Schritt ins Ausland wagten: Schweiz, England, Malta. Und hier geht es nicht um „Scheinadressen“. Diese Menschen packten wirklich ihre Siebensachen und zogen um.

Der Aufbau einer Auslandsgesellschaft wurde noch aufwendiger

Wer seit Einführung des CRS eine Auslandsgesellschaft gründen will, muss mit noch mehr Kosten rechnen bzw. muss es von Anfang an richtig machen.

Betriebsstätte, Büro, Mitarbeiter – all diese Faktoren spielen eine Rolle. Wenn Sie sicherstellen, dass Ihre Auslandsgesellschaft über genügend Substanz verfügt, kann Ihr Finanzamt ruhig Ihre steuerliche Gestaltung überprüfen. Was Sie tun ist 100% legitim und legal.

Das Gute daran ist: Für unsere Mandanten ist das nichts Neues. Wir sprechen davon schon seit Jahren. Alle unsere Mandanten bauen im Laufe der ersten 18-24 Monate eine auf kaufmännische Weise eingerichtete Betriebsstätte im Ausland auf.

Freilich ist eine Auslandsgesellschaft nur noch für die Vorhaben interessant, die hochprofitabel sind und für die es sich lohnt, den entsprechenden Aufwand zu betreiben.

Langfristige Konsequenzen des OECD CRS

Die langfristigen Konsequenzen des CRS abzuschätzen ist schon schwieriger. Aber ich wage mal eine Prognose:

Weitere Verschärfung der Bestimmungen

Es würde niemanden überraschen, wenn die jetzt im Kontext des CRS vereinbarten Bestimmungen in Zukunft weiter verschärft werden. Vermeintliche Schlupflöcher werden geschlossen, Ausnahmen werden nicht mehr anerkannt usw. Ich sehe eine Reihe von Möglichkeiten, die Daumenschrauben noch enger anzuziehen.

Das Ende der Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer, 2009 eingeführt, stand bei der Einigung auf den CRS vor dem Aus. Schon das Bundesverfassungsgericht hatte bekundet, dass alle Arten von Einnahmen gleich behandelt werden müssen. Arbeitslohn wird mit bis zu 45% Prozent besteuert, Kapitalerträge dank Abgeltungsteuer nur mit 25%.

Seit einer Reform 2018 wurde der auf Investmentfonds geltende Bestandsschutz aufgehoben. Seitdem bezahlen Anleger auf Erträge, die Altfonds erzielen, jährlich Abgeltungsteuer auf eine Pauschale und beim Verkauf. Lediglich für Privatanleger gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro.

Dabei war die Steuer bewusst so niedrig angesetzt worden, um Steuerflucht ins Ausland zu vermeiden. Da diese Steuerflucht nun nach Meinung der Politiker vor dem Ende steht, kann auch die Abgeltungsteuer abgeschafft werden. Kapitalerträge werden dann wie alle anderen Einkommen behandelt.

Steuerpflicht wird an Staatsangehörigkeit geknüpft

Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass am Ende der aktuellen Entwicklung die Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit geknüpft wird, wie es heute bereits in den USA der Fall ist. Wie ich bereits oben angesprochen habe, müssen nur ein paar tausend gut verdienende Deutsche pro Jahr ins Ausland umziehen, um das deutsche Steuersystem nachhaltig zu schädigen. In Berlin wird diese Option schon offen diskutiert.

Und so funktioniert's

Am 29. Oktober 2014 unterschrieben 50 Länder in Berlin, unter Federführung der OECD, eine internationale Vereinbarung zum weltweiten automatischen Informationsaustausch von Kontodaten zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Hier sehen Sie ein Gruppenfoto der fröhlichen Ministerrunde:

40 der unterzeichnenden Länder begannen mit dem Informationsaustausch 2017 (Early Adaptors).

Bis Ende 2018 fingen die Banken in 91 Staaten an, Informationen austauschen. Der OECD Interessensgruppe zur Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung gehörten insgesamt 120 Länder an. Diese haben bis heute alle unterzeichnet, womit heute die Banken aller 120 Staaten Informationen teilen.

Alle „wichtigen“ Länder der Welt (außer den USA) hatten sich bereits zu Beginn dem Informationsaustausch angeschlossen, einschließlich fast aller bekannten „Steueroasen“ und internationalen Finanzzentren.

Wer im Erdkundeunterricht aufgepasst hat, weiß, dass es noch viel mehr Länder auf der Welt gibt als nur 91 oder 120. Und so ist es auch. Über 100 Länder machen beim Informationsaustausch nicht mit und gehören der Interessensgruppe auch nach wie vor nicht an, weil ihnen die Mittel fehlen, um systematische Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu ergreifen. Länder wie Mali, Nigeria, Jamaika, Syrien, Jordanien, Iran und Irak sind nicht dabei.

Welche Konten und Geldanlagen betroffen sind

Vom Informationsaustausch sind grundsätzlich alle Arten von Konten und Geldanlagen betroffen, unter anderem:

  • Girokonten

  • Depots

  • Sparkonten

  • Konten von Gesellschaften mit mehrheitlich passivem Einkommen und von Zwischengesellschaften

  • Konten von Stiftungen

  • Konten von Trusts

  • Als Versicherungen getarnte Kapitalanlagen

  • Anlagen in Schuldverschreibungen und Obligationen

Welche Konten und Geldanlagen nicht betroffen sind

Nicht betroffen vom automatischen Informationsaustausch sind alle Konten, die hinsichtlich der möglichen Steuerhinterziehung ein geringes Risiko darstellen, z.B.

  • Reguläre Lebensversicherungen

  • Private Rentenversicherungen

  • Steuerbegünstigte Spar- und Kapitalanlagen für die Altersvorsorge

  • Firmenkonten von Gesellschaften mit aktiven Einkünften

Welche Konto-Typen genau als wenig riskant im Hinblick auf Steuerhinterziehung eingestuft werden, ist Sache der Gesetzgeber in den einzelnen Ländern. Diese bestimmen dann die konkrete Umsetzung durch die Finanzinstitute.

Ob Informationen zu einem konkreten Konto tatsächlich berichtet werden oder nicht und an welches Land, kann der Kunde auf Anfrage von seiner Bank erfahren. Manche Banken informieren ihre Kunden auch unaufgefordert, bevor ihre Daten weitergereicht werden.

Rechtliche Voraussetzungen

Es ist zunächst wichtig zu verstehen, dass der CRS ein Rahmenvertrag zwischen souveränen Staaten ist. Dessen Bestimmungen wurden in den einzelnen Unterzeichnerstaaten in der lokalen Gesetzgebung verankert.

Darüber hinaus gibt es keine universal gültige Vereinbarung zwischen den 120 Ländern, die sicherstellen würde, dass alle 120 Länder automatisch untereinander Daten austauschen, selbst wenn das technisch möglich wäre.

Die OECD hat es so geregelt, dass die unterzeichnenden Länder zunächst individuelle bilaterale CRS-Abkommen abschließen müssen (basierend auf einer CRS-Vertragsvorlage). Das Vorgehen erinnert an die Art und Weise, wie Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen werden. Kein Land ist verpflichtet, mit allen Ländern zu kooperieren. Die Schweiz tauscht, nur mit den wichtigsten Handelspartnern Daten aus.

Andere Länder wie Deutschland kündigte zu Beginn an, mit allen teilnehmenden Ländern Vereinbarungen zum Datenaustausch zu schließen und finanzschwächere Länder bei der Implementierung mit Ressourcen zu unterstützen.

Wie der automatische Informationsaustausch technologisch und organisatorisch funktioniert

Nachdem die gesetzliche Grundlage für den automatischen Datenaustausch geschaffen wurde, wurde er auf Seiten der Banken implementiert.

Hier baute man technologisch und organisatorisch auf den Systemen aufgebaut, die für das amerikanische FACTA Programm implementiert wurde.

Bei Kontoeröffnungen (auch bei Konten von Gesellschaften) wird von den Banken bereits vor Einführung des CRS erfasst, wer der Begünstigte des Kontos ist.

Der Begünstigte ist im Falle einer Kapitalgesellschaft nicht unbedingt der Gesellschafter (dies könnte ja eine weitere Gesellschaft oder ein Treuhänder/Nominee sein). Der Begünstigte sind am Ende die natürlichen Personen aus Fleisch und Blut, denen die Gewinne der Gesellschaft zufließen.

Im Kontext des CRS müssen alle die Gesellschafter erfasst und ggf. gemeldet werden, die 25% oder mehr Anteile einer Gesellschaft halten.

Folgende Informationen lässt die Bank automatisch und regelmäßig den Steuerbehörden des Wohnsitzstaates der Begünstigten zukommen:

  • Name

  • Adresse

  • Steuernummer

  • Geburtsdatum

  • Kontoinhaber (z.B. Name der Gesellschaft)

  • Kontonummer

  • Kontostand

  • Summe der Gutschriften im aktuellen Kalenderjahr

  • Summe der Gutschriften seit Kontoeröffnung

Der Informationsaustausch erfolgt jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres.

Zeitlicher Ablauf

Der eigentliche Austausch von Kontodaten begann im September 2017.

Die sogenannten „Early Adopters“ tauschten zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal Kontodaten aus. Bei den Early Adopters handelte es sich um 40 besonders ehrgeizige Staaten, darunter fast alle EU-Staaten.

Ausgetauscht werden alle Daten von Konten, die seit 31.12.2015 bestehen plus alle neuen Konten, die seit dem 01.01.2016 eröffnet werden.

Hierzu gelten seit dem 01.01.2016 zusätzliche Datenerfassungsvorschriften zur Kontoeröffnung in den Early Adopters Staaten.

Die übrigen Staaten implementierten diese neuen Kontoeröffnungsregeln ab 01.01.2017 und 01.01.2018 bzw. bei späterer Unterzeichnung in den darauffolgenden Jahren..

Seitdem findet der Informationsaustausch jährlich statt. Der für den Austausch verwendete Datenstand besteht dabei aus Kontoinformationen mit Stichtag 31.12. des Vorjahres.

Für alle bestehenden Konten wurden zunächst die der Bank vorliegenden Daten der Kontoinhaber geprüft und wo nötig ergänzt. Persönliche Konten mit einem kumulierten Saldo von mehr als $1.000.000 bedurften der manuellen Überprüfung durch den Kundenberater/Relationship-Manager.

Wahlweise konnten bestehende Firmenkonten mit einem kumulierten Saldo von bis zu $250.000 auf Bestimmen des lokalen Gesetzgebers vom Informationsaustausch ausgeschlossen werden. Kontodaten zu diesen Konten werden erst dann ausgetauscht, wenn der entsprechende Schwellenwert erreicht wird.

Konten von juristischen Personen: Organisieren Sie Ihre Gesellschaft im Ausland wie Ihre Lieblingspizzeria

Ob Daten von Konten juristischer Personen an die Finanzbehörden anderer Länder weitergegeben werden, hängt davon ab, ob es sich bei der Gesellschaft um eine sogenannte „Active Non Financial Entity (NFE)“ (Nicht-Finanzinstitut) handelt. Konten einer Active NFE sind nicht Teil des automatischen Informationsaustausches.

Eine Active NFE ist kurz gesagt ein lokaler „aktiver Betrieb“, also z.B. eine Pizzeria, eine Autowerkstatt, ein Regenschirmhersteller, ein Taxi-Unternehmen oder ein Hotel.

Was haben alle diese Beispielbetriebe gemeinsam?

Es gibt vor Ort im Sitzstaat der Gesellschaft…

  • Betriebsräume, wo die meisten der Tätigkeiten ausgeführt oder von wo aus diese zumindest koordiniert werden (z.B. Taxizentrale),

  • Mitarbeiter, die vor Ort tätig sind (ortsübliche Bezahlung ist wichtig),

  • Verwaltung und Management (auf ortsübliche Bezahlung achten),

  • eine Vielzahl verschiedener Kunden und

  • das Geschäft hat einen klaren lokalen Bezug (d.h. einen guten wirtschaftlichen Grund, warum es gerade in diesem spezifischen Sitzstaat ansässig ist).

Diese detaillierte Interpretation kommt nicht von der OECD, sondern von mir. Die OECD ist in der Wortwahl viel zurückhaltender und spricht nur von „mehrheitlich aktiven“ Einkünften. Meine Interpretation dieses Begriffes stützt sich auf meine Erfahrung mit Banken und Finanzämtern und was diese unter einer Gesellschaft verstehen, die aktives Einkommen produziert. Hinzu kommt, dass die OECD gestattet, dass Länder selbst definieren, was aktive und was passive Einkommen sind.

Konkret bedeutet diese Definition, dass alle Auslandsgesellschaften die von mir genannten Kriterien erfüllen müssen, um eine Weitergabe von Kontodaten an internationale Finanzbehörden zu verhindern.

Auch Ihr Auslandsunternehmen muss wie Ihre Lieblingspizzeria, eine lokale Autowerkstatt oder eine örtliche Taxizentrale gestaltet sein – selbst wenn Sie vermutlich in keiner dieser Branchen tätig sind. Dann – und nur dann – können Sie sicher sein, dass sowohl eine Bank als auch ein Finanzamt Ihr Unternehmen als konform einstuft. 

Planen Sie innerhalb der ersten 24 Monate eigene Betriebsräume, Mitarbeiter und die Geschäftsführung vor Ort zu etablieren. Lohnt sich dieser Aufwand für Auslandsvorhaben nicht, raten wir dringend davon ab.

Bedenken Sie auch, dass Sie die Bank überzeugen müssen, dass es sich um eine aktive NFE handelt. Die Bank hat die Anweisung, im Zweifelsfall die Gesellschaft als „passive NFE“ einzustufen und damit die Kontodaten der Gesellschaft weiterzugeben.

Die Bank will sich absichern und Risiken vermeiden, ist aber gleichzeitig Erfüllungsgehilfe des Staates. Gehen Sie also davon aus, dass Banken eher strenger als liberaler an die Einstufung einer Gesellschaft herantreten.

Wieso ist es problematisch, wenn die Kontodaten meiner Auslandsgesellschaft an mein Finanzamt weitergeben werden? Ich bin steuerehrlich.

Die Weitergabe Ihrer Kontodaten an Ihr Finanzamt durch eine ausländische Bank kommt einem Tipp ans Finanzamt gleich, und ist ein impliziter Hinweis, dass hier etwas steuerlich ggf. nicht ganz korrekt läuft. Es wird suggeriert, dass es sich bei Ihrer Gesellschaft womöglich um eine illegale Zwischengesellschaft handelt.

Denn die Bank berichtet ja nicht nur von Ihrem Konto, sondern die Meldung der Bank bedeutet, dass Ihre Auslandsgesellschaft nach Meinung der Bank eine passive Gesellschaft ist – und das riecht schon stark nach eventueller Steuerhinterziehung. Es besteht also sofort Generalverdacht.

Und anders als eine wütende Exfrau hat die Aussage einer Bank in den Augen aller objektiv ein sehr hohes Gewicht. Wenn aber bereits ein Anruf einer wütenden Exfrau Anzeige, Hausdurchsuchung und strafrechtliche Ermittlungen erwirken kann – was mag dann erst die qualifizierte Meldung einer Bank auslösen?

Selbstverständlich gehe ich davon aus, dass Sie die Gründung einer Auslandsgesellschaft Ihrem Finanzamt melden und alle vereinnahmten Dividenden zu Hause versteuern. Fraglos möchten aber Sie derjenige sein, der die Meldung macht. Sie möchten derjenige sein, der die Kommunikation steuert und etwaige Fragen beantwortet – und ganz sicherlich nicht gegenüber einem Staatsanwalt.

Wie die OECD eine aktive Gesellschaft anhand von acht Kriterien definiert

Die OECD hat acht Kriterien definiert, anhand deren festgestellt wird, ob es sich bei einem Unternehmen um eine Aktivgesellschaft handelt. Nur eines der folgenden Kriterien muss dabei auf die Gesellschaft zutreffen:

  • Weniger als 50% des Umsatzes wird mit passiven Einkommen erzielt (Mieten, Lizenzeinnahmen, Dividenden etc).

  • Die Gesellschaft ist an der Börse gelistet.

  • Die Gesellschaft ist eine Regierungsorganisation.

  • Die Gesellschaft ist gemeinnützig.

  • Die Gesellschaft ist eine Holding-Gesellschaft.

  • Die Gesellschaft ist ein Start-up, das weniger als zwei Jahre alt ist und noch keine Kunden hat.

  • Die Gesellschaft war in den letzten fünf Jahren kein Finanzdienstleister.

  • Die Gesellschaft ist eine Gruppen-interne Finanzierungsgesellschaft.

WICHTIG: Die Interpretation dieser Kriterien ist das Entscheidende! Die Interpretation wird den einzelnen Staaten überlassen und die Detailvorgaben dann nochmals den einzelnen Banken. Hier einige Beispiele für Interpretationsprobleme:

  • Was sind aktive Einkünfte? Und passive?

  • Welche Börsen werden für ein Börsenlisting akzeptiert?

  • Was genau ist eine zulässige Holding-Tätigkeit?

  • Wie wird ein Start-up definiert?

Eine genaue Klärung der Sachverhalte im Einzelfall ist also unbedingt erforderlich.

Treuhänder / Nominees

Treuhand-Gesellschafter und Geschäftsführer/Nominees können bei Aktiv-Gesellschaften nach wie vor problemlos verwendet werden, vorausgesetzt die oben genannten Bedingungen werden erfüllt.

Wenn es Ihnen also nur darum geht, Ihren Besitz an einer Gesellschaft gegenüber der gierigen Exfrau zu verschleiern, ist dies ein praktikabler Weg.

Was nicht funktioniert ist jedoch, dass Treuhänder dazu verwendet werden, um das System „auszutricksen“.

In der Regel unterstehen professionelle Treuhänder auch international den zuständigen Aufsichtsbehörden und wären allein deswegen nicht autorisiert, den tatsächlich Begünstigten gegenüber der Bank zu verschweigen. Ganz unabhängig von den diversen Gesetzen gegen die Geldwäscherei, die ebenso eine entsprechende Aufklärung verlangen.

Sie werden keinen Treuhänder finden, der für Sie lügt und bei der Bank angibt, dass er und nicht Sie der Begünstigte der Gesellschaft ist.

Finanzdienstleistungsunternehmen

Finanzdienstleistungsunternehmen, also kurz gesagt alle Unternehmen, die bereits heute über eine entsprechende Erlaubnis als Finanzdienstleister verfügen, unterliegen in vielen Fällen den gleichen Anforderungen wie Banken (wobei Versicherungsmakler hier eher in den Hintergrund rücken und nur in Ausnahmen Kundendaten weitergeben). Insbesondere hervorzuheben sind Vermögensverwalter, Wertpapierhändler, Forex-Händler, Investment-Gesellschaften usw. Dies ist wohlgemerkt nur dann relevant, wenn Kundengelder verwaltet bzw. investiert werden.

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Stiftungen & Trusts

Stiftungen und Trusts werden ebenfalls wie Banken betrachtet, und es muss davon ausgegangen werden, dass die Stiftung bzw. der Trust zur Weitergabe von Daten der Begünstigten und anderen beteiligten Personen in einer Stiftung bzw. einem Trust verpflichtet sind.

Stiftungen und Trusts, die von Banken und Vermögensverwaltungsgesellschaften geleitet werden und in Finanzprodukte investieren, sind generell verpflichtet, alle Organe, Beteiligten, Stifter und Begünstigten im Rahmen des Informationsaustausches offenzulegen.

Stiftungen und Trusts, die von Einzelpersonen geleitet werden und nicht in Finanzprodukte investieren, sondern zum Beispiel in Immobilien oder aber als aktiver Betrieb organisiert sind, werden unter Umständen nicht vom Informationsaustausch betroffen sein.

Bestehende Konten

Bestehende Konten in der CRS Definition sind Konten, die am 31.12.2015 existieren.

Diese Konten werden in jedem Fall vom automatischen Datenaustausch seit 2017 erfasst. Dies konnte unter Umständen verhindert werden, indem das Konto vor dem 31.12.2015 geschlossen wurde. „Unter Umständen“ deswegen, weil der Stichtag 31.12.2015 nur der „letztmögliche Stichtag“ war. Länder und Banken hatten die Möglichkeit, auch ein anderes Datum vor dem 31.12.2015 für die Bildung der Datenbasis zu verwenden.

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Privatkonten

Für alle zu berichtenden Konten galt, dass die bei der Bank gespeicherten Daten zur Identität und zum Wohnsitz der Begünstigten überprüft und ggf. aktualisiert wurden.

Die Frage, ob Kontodaten von persönlichen Konten an die Behörden weitergegeben wurden oder nicht, richtete sich danach, ob sich die Wohnsitzadresse des Kontoinhabers in einem OECD CRS Abkommensstaat im Ausland befand. War dies der Fall, wurden die Daten an die Behörde dieses Landes weitergegeben.

Schien die Wohnadresse nicht korrekt oder nicht aktuell zu sein, musste die Bank in den von ihr gespeicherten Kundendaten nach einem der sechs folgenden Indizien suchen:

  • Identifikation des Kontoinhabers als Einwohner eines bestimmten Staates, belegbar durch historische Kundendaten (z.B. eine alte Adresse)

  • Korrespondenz- oder Postfachadresse in einem bestimmten Staat

  • Telefonnummer in einem Staat

  • Daueraufträge auf ein Konto in einem Staat

  • Treuhänder in einem bestimmten Staat

  • C/O Adresse in einem bestimmten Staat

Beispiel:

Herr Meier ist Deutscher, bei der Schweizer Bank ist aber eine österreichische Adresse hinterlegt. Die Bank hat Zweifel, dass diese Adresse die wirkliche Wohnadresse des Herrn Maier ist, denn seine Unterlagen zeigen zum Teil Adressen in Deutschland. Außerdem ist ein deutsches Handy bei der Bank hinterlegt. Die Bank gibt also die Daten des Herrn Meier sowohl nach Österreich als auch nach Deutschland weiter.

Bei neuen Konten läuft die Überprüfung der Daten anders ab und wird in die bereits umfangreichen „Know Your Customer“- Prozeduren integriert. Mehr dazu weiter unten auf dieser Seite.

Die Bank ist verpflichtet, betroffene Kunden darüber zu informieren, dass ihre Kontodaten weitergegeben werden. Es ist jedoch ausreichend, wenn diese Meldung nach schriftlicher Anfrage erfolgt und keine „Warnung“ im Voraus ausgegeben wird.

Privatkonten mit einem Guthaben von $1 Million und mehr („High Value Accounts“)

Bei sogenannten bestehenden „High Value Accounts“ ist eine elektronische Indiziensuche nicht ausreichend.

Zum einen ist der Kundenbetreuer/Relationship Manager verpflichtet, sein Wissen über einen bestimmten Kunden mit in die Bestimmung seines Wohnsitzes einfließen zu lassen.

Des Weiteren ist die Bank verpflichtet, für diese High Value Accounts, die bei der Bank vorhandenen physischen Dokumente (Passkopien, Formulare, Anträge etc.) durchzusehen, um allenfalls weitere Indizien für die Wohnsitzadresse zu identifizieren.

Bestehende Konten von juristischen Personen

Für Konten von juristischen Personen, die am 31.12.2015 existierten, wurde zunächst geprüft, ob es sich um eine aktive oder eine passive Gesellschaft handelte (siehe unten).

Handelte es sich um eine passive Gesellschaft, wurde diese grundsätzlich vom OECD CRS erfasst und die Daten weitergegeben. Es wurden die Begünstigten der Gesellschaft ermittelt (Personen, die mehr als 25% der Anteile der Gesellschaft kontrollieren). Abschließend wurde auf Basis der oben beschriebenen Regeln ermittelt, ob und an welches Land Kontodaten weitergegeben werden müssen.

Bei juristischen Personen war allerdings ein Minimalkontostand zu beachten: Es lag im Ermessensspielraum des einzelnen Landes, sich aus Effizienzgründen auf Konten mit einem kumulierten Kontostand von $250.000 und mehr zu konzentrieren.

Alle Konten also, die 2015 Zahlungseingänge von $250.000 zu verzeichnen hatten, bei denen der Kontostand zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2015 mehr als $250.000 betrug oder bei denen Kontosaldo plus Zahlungseingänge für 2015 $250.000 und mehr betrugen.

Wie gesagt – diese Einschränkung war optional und vor allem für kleinere Länder gedacht, deren Ressourcen beschränkt sind.

Kontoeröffnung im Ausland seit dem 01.01.2016

Die Kontoeröffnungsprozesse in allen teilnehmenden Ländern veränderten sich, angefangen mit den Banken in den Early Adaptor Ländern. Hier gibt es seit dem 01.01.2016 bereits die ersten Neuerungen.

Privatkonten

Bei der Kontoeröffnung wird nun nach der Steuernummer und nach dem Land gefragt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben. Diese Angaben müssen Sie durch die üblichen Dokumente belegen. Es muss der Bank also ein Identitätsnachweis und ein Adressnachweis vorgelegt werden.

Die Bank ist verpflichtet, diese auf Plausibilität zu prüfen.

Umfang und Art dieser Prüfung unterscheidet sich stark von Bank zu Bank, von Land zu Land und von Kunde zu Kunde. Bei der Kontoeröffnung eines 25-jährigen britischen Altenpflegehelfers in Birmingham wird es weniger Fragen geben als bei der Kontoeröffnung eines 50-jährigen italienischen Unternehmers mit goldener Rolex-Uhr in Lugano.

KYC („Know your customer“) Software, die Banken verwenden, greift mittlerweile auf beängstigend viele Datenquellen zu, wenn ein Neukunde bei einer Kontoeröffnung „durchleuchtet“ wird.

Es muss gerade bei High Profile Kunden davon ausgegangen werden, dass z.B. auch Social Media Posts überprüft werden.

Geben Sie also der Bank z.B. an, dass Sie in Land A leben, aber Ihre Facebook Seite zeigt Sie überwiegend im Kreise ihrer Freunde in Land B, dann haben Sie ggf. ein Problem.

Oder wenn Sie auf Twitter schreiben, wie sehr Sie sich auf Ihren Umzug nach C freuen, der Bank aber angeben, dass Sie in D leben.

Die Bank muss nun an alle Abkommensstaaten, die bei der Prüfung als mögliche Wohnsitzstaaten des Kunden in Frage kommen, Kontodaten weiterreichen.

Firmenkonten

Bei der Eröffnung eines Kontos für eine juristische Person wird zunächst ausgewertet, ob die juristische Person ein Finanzdienstleister und deshalb grundsätzlich verpflichtet ist, Daten weiterzugeben.

Wenn dies nicht der Fall ist, wird geprüft, ob es sich um ein aktives Unternehmen handelt (siehe oben). Kontodaten aktiver Unternehmen werden nicht weitergegeben, die passiver Unternehmen möglicherweise.

Handelt es sich um ein passives Unternehmen, wird der Wohnsitz und die Identität aller Gesellschafter geprüft, die 25% der Gesellschaftsanteile direkt oder indirekt kontrollieren. Hier wird nach dem oben beschriebenen Schema für Privatkonten vorgegangen.

Ist der Wohnsitz des Gesellschafters ein Abkommensstaat, werden Daten zur Gesellschaft an die Finanzbehörden des Wohnsitzstaates übermittelt.

Kontenschließung & Adressänderung

Auch ein unterjährig geschlossenes Konto wird den Finanzbehörden gemeldet, wenn die bekannten Bedingungen erfüllt werden. Allerdings werden dann keine Kontostände mehr weitergegeben, sondern nur eine Statusmeldung mit dem Hinweis, dass das Konto geschlossen wurde.

Geben Sie der Bank eine Domiziladresse in einem anderen Land als bisher an, wird die oben beschriebene Prüfung Ihres Adressnachweises für die neue Adresse von Seiten der Bank veranlasst.

Erfolgt die Adressänderung nach dem 30. September eines Jahres, werden Ihre Kontodaten sowohl an die Steuerbehörden im neuen als auch im vorherigen Wohnsitzstaat weitergeleitet.

Die Rolle der USA und warum die Amerikaner das CRS-Abkommen nicht unterschreiben

Es ist für den Laien absolut unerklärlich, warum die USA das CRS-Abkommen nicht unterschreiben. Man hört doch in den Medien laufend, wie streng die USA Steuerhinterziehung ahnden und beispielsweise gegen Schweizer Banken vorgehen.

Und haben nicht die USA mit FACTA überhaupt erst die Vorlage für CRS geschaffen? Wie ist es möglich, dass die Partner in der OECD so düpiert werden und hier die USA auf einmal sehr passiv und verschwiegen sind?

FACTA und IGAs

Die Zurückhaltung in Sachen CRS hat zum einen ganz praktische Gründe: Die USA haben ihr eigenes System zum automatischen Datenaustausch, nämlich FACTA. Dieses ist bereits implementiert und dem CRS daher voraus.

Die USA haben in diesem Zusammenhang bilaterale Abkommen („Inter Governmental Agreements (IGA)) mit dutzenden Staaten abgeschlossen, darunter den meisten der EU Staaten, welche die rechtliche Grundlage für den automatischen Datenaustausch von Kontodaten von US-Bürgern schaffen.

Einige dieser Abkommen sind „reziprok“ – sie sehen also vor, dass auch die USA Kontodaten von Nicht-US-Steuerzahlern an die Finanzbehörden des jeweiligen Landes weitergeben.

Allerdings werden in diesem Informationsaustausch nur die Kontodaten persönlicher Konten erfasst. Wer als Ausländer eine US-Gesellschaft besitzt, ist nicht von der Datenweitergabe betroffen.

Ein stark zugunsten der USA gestalteter automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten ist also bereits heute Realität. So erhalten auch die deutschen Steuerbehörden Kontoinformationen von deutschen Steuerzahlern, die in den USA ein Konto unterhalten. Anders als es der CRS vorsieht, geben die USA aber nur Daten persönlicher Konten weiter. Konten von US-Gesellschaften, an denen ausländische Steuerzahler maßgeblich beteiligt sind, werden nicht weitergegeben. Die bestehende Regelung ist in der Wirkung in etwa mit der EU-Zinsrichtlinie zu vergleichen, die ja bereits seit 2003 in Kraft ist.

Den USA geht es vorwiegend um Eines: Den Standort USA zu stärken.

Tatsächlich irrt derjenige gewaltig, der glaubt, dass es den USA dabei um Moralapostelei geht oder gar um soziale Gerechtigkeit, Fairness oder eine gute Zusammenarbeit unter den Staaten. Eine solche Einschätzung wäre weit gefehlt.

Die USA wollen am liebsten gar keine Informationen ausländischer Steuerzahler mit US-Konten weitergeben.

Denn: Die USA sind der größte Finanzplatz für Auslandsvermögen weltweit. Und das soll, wenn es nach den Wünschen der US-Regierung und der US-Finanzbranche geht, auch so bleiben.

Das bedeutet konkret:

  • Die USA machen es ihren eigenen Steuerzahlern bewusst schwer, außerhalb der USA zu investieren und drohen mit drakonischen Strafen, wenn gegen komplizierte Deklarationsvorschriften verstoßen wird. Amerikanische Steuerzahler sollen in US-Finanzprodukte, an US-Börsen und in die US-Währung investieren. Das ist einer der Gründe, warum es in den USA z.B. keine Eurokonten gibt.

  • Die USA schädigen mit Lust andere Finanzzentren wie die Schweiz, Hong Kong oder die Cayman Islands. Man konzentriert sich auf die kleinen, unabhängigen Finanzplätze. Sich mit der EU wirklich anzulegen wäre kontraproduktiv (die EU ist als Markt viel zu wichtig für US-Unternehmen).

  • Die USA gefallen sich in der Rolle der größten Steueroase der Welt. Die USA haben das erklärte Ziel, ausländisches Kapital anzulocken. In rauen Mengen. Es ist kein Zufall, dass in der Vergangenheit Milliarden an Drogengeldern in Wohnungen in Miami investiert wurden. Die USA haben überhaupt kein Interesse daran, konsequent Kontoinformationen ausländischer Investoren und Anleger an deren Finanzamt preiszugeben. Dadurch könnte ja womöglich der üppige Geldsegen zum Erliegen kommen.

In der Realität werden die meisten Investitionen und Anlagen in den USA von Ausländern ohnehin über US-Gesellschaften getätigt, insofern ist der Austausch persönlicher Kontodaten im Hinblick auf den möglichen Verlust von Investitionen wenig problematisch.

Die USA sind nach wie vor interessiert daran, ausländisches Kapital anzulocken und es dem ausländischen Anleger so einfach wie möglich zu machen.

Vergleichen Sie mal die komplizierte hiesige Compliance bei der Kontoeröffnung mit einer Kontoeröffnung in den USA: Sie spazieren nach einer Stunde mit Scheckbuch und vorläufiger Visakarte aus der Bank heraus.

Aufgrund ihrer Größe und Macht können sich die USA vieles erlauben, unter anderem auch die anderen OECD Mitglieder zu brüskieren.

Und vergessen wir nicht, dass die OECD dazu gegründet wurde, um nach dem Krieg den amerikanischen Marshall-Plan in Europa umzusetzen. Die OECD ist also ein Gremium mit durch und durch amerikanischen Wurzeln.

In bestimmten Szenarien kann es daher Sinn machen, als nicht-amerikanischer Steuerzahler auf eine US-Gesellschaft zurückzugreifen, die möglicherweise auch noch von der Steuerpflicht in den USA befreit werden kann und so gar keine Steuern bezahlt. Hier erfahren Sie mehr

Was Sie als Unternehmer tun können: Angriff ist die beste Verteidigung

Auch wenn ich den CRS für den falschen Ansatz halte, rate ich Ihnen keinesfalls dazu, die entsprechenden Vorschriften zu umgehen.

Im Gegenteil.

Ich finde Versteckspiele problematisch, zeitaufwendig und stressig.

Was Sie tun sollten, ist sich der Herausforderung stellen, sich darauf einlassen und dann die nächsten Schritte planen. Positives Denken ist gefragt, alles andere führt ohnehin zu nichts. Die Situation ist wie sie ist. Sich dagegen innerlich aufzulehnen bringt wenig.

Sie greifen jetzt am besten an und gehen ganz offensiv mit dem Thema um. Weglaufen und Geheimniskrämerei war gestern.

Im Folgenden stelle ich Ihnen zwei ganz einfache Lösungen vor – Umzug ins Ausland und ein „richtiges“ Business im Ausland zu betreiben. Aus meiner Sicht sind dies die einzigen Lösungen, die wirklich funktionieren, wenn Sie sich mit dem Thema CRS und Nachstellungen Ihres Finanzamtes nicht mehr auseinandersetzen möchten.

Die Lösungen sind einfach, aber nicht leicht in der Umsetzung. Deshalb rate ich Ihnen in aller Ernsthaftigkeit, Ziel und Sinn Ihres Vorhabens im Ausland zu hinterfragen, wenn Ihnen beide Alternativen als total abwegig, überteuert und realitätsfern erscheinen.

Es wäre vor einem solchen Hintergrund ratsamer, das Vorhaben über eine heimische Gesellschaft umzusetzen oder noch damit zu warten – oder aber es ganz bleiben zu lassen.

Umzug ins Ausland

Malta, Irland, England – diese drei stehen ganz oben auf der Liste, wenn es um einen steuergünstigen Wohnort in Europa geht. Und zwar nicht deswegen, weil dort die Einkommensteuer so niedrig ist. Ganz und gar nicht.

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Aber: Sie bezahlen in diesen Ländern als Ausländer auf ausländische Erträge keine Steuer, solange Sie diese im Ausland belassen.

Haben Sie Ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten, können Sie also ganz legal Konten und Gesellschaften im Ausland besitzen und jede Menge steuerfrei verdienen.

Sie brauchen sich keine Sorgen darum zu machen, was passiert, wenn irgendjemand irgendetwas herausbekommt.

Auch wenn Sie in die Schweiz umziehen, können Sie im Übrigen schadlos Gesellschaften im Ausland leiten und besitzen. Die Schweiz kennt ebenso keine dem Außensteuergesetz vergleichbaren Regelungen. Allerdings sind Sie in der Schweiz steuerpflichtig auf Ihr weltweites Einkommen. Dieses lästige Detail entfällt, wenn Sie in einem der drei anderen Länder leben.

Seien wir uns aber im Klaren darüber, was genau mit „Umzug“ gemeint ist:

Umziehen ins Ausland bedeutet, den Lebensmittelpunkt und den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen in ein anderes Land zu verlegen.

Keine Postadresse, keine ungenutzte Wohnung.

Ihre Wohnung zu Hause geben Sie ab.

Sie feiern eine Abschiedsparty und teilen Ihrem Freundeskreis mit, dass Sie bis auf Weiteres ins Ausland umziehen.

Leiten Sie ein Unternehmen, so treffen Sie Vorbereitungen dafür, dass Sie nicht mehr so häufig vor Ort sein können.

Ihre Familie zieht mit um. Die Kinder gehen in die Schule.

Sie sind präsent.

Sie entwickeln Freundschaften, Bekanntschaften und Beziehungen zu lokalen Kunden und Lieferanten.

Sie besuchen das Fitnessstudio, den Buchclub oder die Kirchengemeinde.

Also richtig umziehen.

Es ist seltsam, dass man das heutzutage mit so viel Nachdruck erklären muss, damit auch der kritische Leser versteht, dass ich hier nicht von einem Scheinumzug spreche.

Keine Frage – der Umzug muss geplant werden: Was sind die steuerlichen Auswirkungen? Habe ich steuerliche Negativwirkungen zu befürchten (Wegzugsbesteuerung)? Soll ich meine bestehenden Gesellschaften auch ins Ausland verlagern?

Fazit: Der Umzug ins Ausland hat potenziell die größte steuerliche Hebelwirkung. Wenn finanziell viel auf dem Spiel steht, sollte das auf jeden Fall Ihre bevorzugte Option sein.

Ein „richtiges“ Business im Ausland betreiben

Die zweite Lösung  – ein „richtiges“ Business im Ausland zu betreiben – impliziert, dass Sie den Wohnsitz nicht verlegen können oder wollen.

Wenn dies der Fall ist, dann ist auch dieser Ansatz effektiv und wirksam.

Suchen Sie sich einen Sitzstaat Ihrer Wahl (wie wäre es mit Malta oder Irland?) und bauen Sie dort ein richtiges Unternehmen auf.

Ein richtiges Unternehmen ist – wie oben beschrieben – organisiert wie Ihre Lieblingspizzeria:

  • Angemessene Räumlichkeiten,

  • mindestens eine Handvoll Mitarbeiter mit verschiedenen Verantwortungsbereichen,

  • Management vor Ort,

  • etliche Kunden aus dem In- und Ausland,

  • Marketingmaßnahmen, die auf das Inland (und ggf. Ausland) ausgerichtet sind,

  • Geschäftsabwicklung vor Ort.

Was kostet so was?

Beispiel Malta:

Räumlichkeiten: €20.000/Jahr, 4 Mitarbeiter (Bürokauffrau, Kundendienst etc.): €80.000/Jahr, Manager: €35.000/Jahr, Sonstiges: €15.000. Zusammen: €150.000 pro Jahr

ACHTUNG: Niemand erwartet, dass Sie diese Betriebsstätte am Tag Eins installieren. Das Unternehmen wächst und mit zunehmendem Erfolg steigt der Verwaltungsaufwand. Sie sollten ganz realistisch in zwei Jahren so weit sein und dies auch fest einplanen.

Ein Auslandsunternehmen zu gründen, das total virtuell ist und keine Mitarbeiter bzw. Substanz vor Ort im Ausland benötigt, wird sowohl von der Bank als auch von Ihrem Finanzamt im Hinblick auf die neuen Regelungen höchst kritisch gesehen, vor allem wenn Sie selbst nicht im Ausland leben. Das Risiko ist extrem hoch, dass Ihr Unternehmen als illegale Zwischengesellschaft und „Passive Non Financial Entity“ im Sinne des CRS eingestuft wird.

Denn wenn Sie diese Bedingungen erfüllen, wird Ihnen weder eine Maßnahme wie der CRS, noch Ihr Finanzamt an den Karren fahren können.

Ja, Sie müssen sich das vorstellen: Sie bezahlen nur noch 5% Körperschaftsteuer (Malta) und nicht mehr 35% wie in Deutschland und es gibt nichts, aber auch gar nichts, was Ihr Finanzamt dagegen machen könnte, außer mit den Zähnen zu knirschen.

Was aber, wenn sich die €150.000 an Kosten nicht locker nach zwei Jahren aus der Steuerersparnis finanzieren lassen? Dann sollten Sie überlegen, ob sich das Auslandsvorhaben überhaupt lohnt.

Perspektivisch gesehen macht die Auslandsgesellschaft ohne Ihren Umzug ins Ausland nur dann Sinn, wenn Sie ein etwas größeres Rad drehen.

Weitere Lösungsansätze

Die folgenden Lösungsansätze sind eher als suboptimal zu bewerten, denn sie können dazu verwendet werden, das System zu umgehen. Ich bin dagegen, „das System zu umgehen“. Man fährt meiner Erfahrung nach deutlich besser, wenn man sich auf das System einlässt und eine Lösung findet, die systemkonform ist, aber trotzdem die erhoffte Wirkung hat.

Nichtsdestotrotz gibt es Situationen im Leben, in denen man schnell eine Lösung braucht. Selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Lösung handelt, die man dann im Laufe von ein paar Monaten in eine gut durchdachte, langfristige Lösung überführen kann.

Bitte beachten Sie, dass wir bei der Umsetzung der hier vorgestellten Lösungsansätze nur sehr begrenzt behilflich sein können.

Vertrauensperson

Wenn Sie eine Vertrauensperson kennen, die in einem Nicht-Abkommensstaat lebt oder die in einem Abkommensstaat lebt, der Auslandseinkünfte nicht besteuert, kann diese Person Gesellschafter und Geschäftsführer Ihrer Auslandsgesellschaft werden.

Offiziell können Sie freilich nicht als Zeichnungsberechtigter beim Konto der Gesellschaft auftauchen. Aber die Vertrauensperson kann Ihnen ja die Login Details und den TAN-Generator für das Online Banking des Firmenkontos überlassen.

Beachten Sie, dass für die Legalität kein schriftliches Treuhandverhältnis zwischen Ihnen und der Vertrauensperson bestehen darf. Offiziell und selbst vor Gericht gehört das Firmenvermögen der Vertrauensperson. Genau, es erfordert wirklich Vertrauen Ihrerseits in diese Person.

Alternative USA

Die USA nahmen nicht am automatischen Informationsaustausch teil. Wenn Sie kein US-Steuerzahler sind, kann daher eine US-LLC (Limited Liability Company) unter bestimmten Umständen eine interessante Alternative darstellen. Zumal US-Gesellschaften so gestaltet werden können, dass sie in den USA nicht besteuert werden. Hier erfahren Sie mehr.

Konto in einem Entwicklungsland

Viele Länder machen nicht beim OECD Datenaustausch mit, darunter jede Menge Entwicklungsländer. Wenn Sie keine Angst um Ihr Geld haben, können Sie also in einem von über 100 Ländern nach wie vor ganz unbescholten Auslandskonten eröffnen.

Anlagen in physische Werte (Gold, seltene Erden, Yachten, Immobilien, Sachanlagen)

Wer Vermögen in physischen Werten wie Gold, seltene Erden, Yachten, Immobilien, Sachanlagen und Flugzeugen bildet, kann diese auch weiterhin über eine Gesellschaft verwalten, veräußern und erwerben. Meldepflichtig im Kontext von CSR sind lediglich Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlageprodukten. Eine Gesellschaft, die physische Werte verwaltet, gilt als „active NFE“.

Freihäfen

Freihäfen werden nicht vom CRS erfasst. In Freihäfen können Wertgegenstände wie Schmuck, Kunst usw. steuerfrei eingeführt, gelagert und verkauft werden.

Stiftung oder Trust, welche durch eine natürliche Person verwaltet werden und aktives Einkommen erzielen

Eine Stiftung oder ein Trust, welche mehr als 50% aktive Einkünfte erzielen und von einer natürlichen Person verwaltet werden (nicht von einer Vermögensverwaltung oder Bank), nehmen nicht am Informationsaustausch teil.

Mehr als 4 Gesellschafter

Hat eine Gesellschaft mehr als 4 Gesellschafter (z.B. 5 Familienmitglieder, die alle 20% an der Gesellschaft halten), hält keiner der Gesellschafter die erforderlichen 25%, die eine Meldung von Seiten der Bank an die Finanzämter der Gesellschafter verpflichtend machen würde.

Börsengang

Wenn Sie Ihre Gesellschaft an die Börse bringen, entfallen sämtliche Auflagen des CRS. Ein Börsengang kostet jedoch mindestens €100.000 – deswegen muss gut überlegt sein, ob die Kosten und der Nutzen tatsächlich im richtigen Verhältnis stehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei einem Börsengang in London, Frankfurt und Paris. Hier erfahren Sie mehr.

Was unsere Kanzlei für Sie tun kann

Wie Sie hoffentlich nach der Lektüre dieser umfangreichen Einschätzungen bestätigen können, verfügen wir über umfangreiches Fachwissen zu allen Aspekten des OECD CRS.

Gerne können wir Sie dabei unterstützen, eine CRS konforme steuerliche Gestaltung zu konzipieren. Natürlich stehen wir auch zu allen Fragen hinsichtlich CRS, einschließlich zu Fragen der Schadensbegrenzung, zur Verfügung.

Mandanten beim Umzug nach Malta, Irland oder England zu unterstützen, ist unser Spezialgebiet (Stichwort: Non-Domiciled-Besteuerung/Remittance Basis).

Der erste Schritt ist in jedem Fall ein Beratungsgespräch, das wir telefonisch oder vor Ort in London führen können.

So kann unsere Kanzlei Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen

Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Ihrer Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland.

Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.

Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.

Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.

Hier erfahren Sie mehr zu unserer Arbeitsweise und wie wir Sie konkret beim Umzug ins Ausland unterstützen können.

Häufige Fragen zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland (FAQs)

Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland aus steuerlichen Gründen in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

Lassen Sie sich jetzt zur Wohnsitz-Verlagerung ins Ausland beraten

Haben Sie sich bereits über einen längeren Zeitraum aktiv mit dem Thema Wohnsitzverlagerung ins Ausland und Ausflaggen der natürlichen Person auseinandergesetzt? Können Sie sich einen Umzug nach Spanien, UK, Irland oder Malta (oder in anderes hier empfohlenes Land) im Grundsatz vorstellen? Sind Sie an einem Punkt angelangt, wo Sie mit Ihrer Internet-Recherche nicht mehr weiterkommen?

Wenn Sie diese Fragen mit „ja“ beantworten, ist es an der Zeit, über Ihr Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland zu sprechen.

Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um eine endgültige Entscheidung im Hinblick auf einen Umzug ins Ausland zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Wohnsitzverlagerung ins Ausland sind.

Sie profitieren vom „Boot on the Ground“-Praxiswissen aus mehr als 15 Jahren konkreter Beratungserfahrung. Ziel der Beratung ist Ihre Planungssicherheit, Gelassenheit und Selbstvertrauen in eine Zukunft im Ausland.

Die Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann die ultimative Lösung zur steuerlichen Optimierung sein, auch und vor allem bei hohen Einkommen. Mit einem Beratungsgespräch machen Sie den ersten konkreten Schritt auf Ihrem Weg in eine steueroptimierte Zukunft.