Ampel: Reisepass-Entzug soll einfacher werden – müssen Deutsche im Ausland künftig aufpassen? 

Bereits jetzt kann es einem deutschen Staatsbürger unter Umständen passieren, dass ihm sein Reisepass und auch sein Personalausweis entzogen wird. Dafür gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen, die in § 7 Passgesetz (PassG) aufgeführt sind. Über eine dieser Möglichkeiten, nämlich den Entzug aufgrund der begründeten Annahme, dass sich ein deutscher Staatsbürger seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will, haben wir bereits hier einen klärenden Artikel veröffentlicht.  

Nun aber hat die aktuelle Bundesregierung am 07. Juni 2023 einen Antrag eingebracht, der es den Behörden künftig erlauben soll, Bürgern, die an extremistischen Veranstaltungen im Ausland teilnehmen, den Reisepass zu entziehen. Und bereits vier Wochen danach, nämlich am 7. Juli 2023, wurde dieser Gesetzesentwurf auch schon, trotz teils heftiger Kritik daran, durch den Bundestag verabschiedet. 

Was ist der Hintergrund? 

Hintergrund ist, dass sich, so die Bundesregierung, Extremisten aus dem rechtsradikalen Spektrum zunehmend im Ausland zu Kampfveranstaltungen trafen und treffen, weil diese Art von Veranstaltungen von den deutschen Behörden unter Berufung auf allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Befugnisnormen in Deutschland oft verboten wurden.  

Um nun zu verhindern, dass deutsche Staatsangehörige an solch rechtsextremistischen Veranstaltungen im Ausland teilnehmen können, wurde nachfolgend etwaigen Teilnehmern auf Grundlage der §§ 7, 10 PassG die Ausreise und der Pass versagt. 

Dagegen gingen einige der Betroffenen gerichtlich vor – und bekamen dort im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes meist Recht, da nach Auffassung der Verwaltungsgerichte die jeweiligen Ausreise- und Passversagungen voraussichtlich rechtswidrig waren. Insbesondere gäbe es keine hinreichende Tatsachengrundlage, nach der die Annahme einer konkreten Gefährdung für das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und somit eines sonstigen erheblichen Belanges der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Variante 3 PassG erkennbar sei. 

Worum geht es in der neuen Regelung genau? 

Der wichtigste Satzteil im Text des Entschließungsantrags ist wohl folgender:  

…, dass bei einer beabsichtigten Teilnahme an extremistischen Veranstaltungen im Ausland, die inhaltlich im Widerspruch zu den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes stehen, eine Gefährdung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland und somit eines sonstigen erheblichen Belangs der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG anzunehmen ist.“ 

Das bedeutet im Klartext, dass nun allein die Absicht an der Teilnahme (und natürlich die Teilnahme selbst) an Veranstaltungen im Ausland, die von der Regierung als verfassungsrechtlich bedenklich, weil „extremistisch“, eingestuft werden, mit dem Entzug des Passes geahndet werden können. 

Im Entschließungsantrag der Regierung klingt das dann so: „… Denn bei einer Teilnahme an extremistischen Veranstaltungen im Ausland, deren Inhalte der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen, ist eine Gefährdung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland und damit eines sonstigen erheblichen Belangs anzunehmen…“. 

Der Willkür Tür und Tor geöffnet? 

Ansatzpunkte für Kritik gibt es zahlreiche. Viele Fragen, wie z.B. „Wer bestimmt, was extremistisch ist?“ oder „Wann steht eine Veranstaltung im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO)?“, bleiben offen. 

Hinsichtlich der Definition dessen, was als extremistisch gilt, könnte man etwa fragen: Sind Fußballfans im Ausland, die sich unvermittelt in einer gewaltbereiten Gruppe von Ultras wiederfinden, automatisch extremistisch? Oder die Ultras selbst? Und wer entscheidet das? Im Text des Entschließungsantrags wurden „Kampfveranstaltungen“ nur als Beispiel genannt. Gilt die Regelung auch für Demonstrationen? Was ist, wenn ich im Türkeiurlaub in Istanbul über den Taksim-Platz spaziere und dort in eine Demo gerate, die von den deutschen Behörden als „gegen die FDGO gerichtet“ eingestuft wird? Unterstellt man mir dann Extremismus? Usw. 

Auch der Datenschützer Kai Dittman steht der Entschließung zu Passversagungsgründen sehr kritisch gegenüber und weist darauf hin, dass eine Anknüpfung an die inhaltliche Ausrichtung einer Versammlung oder einen undefinierten Extremismusbegriff unzulässig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe auch schon 2009 entsprechend entschieden. 

Und ab wann ist eine Veranstaltung eigentlich „gegen die FDGO gerichtet“? Bewegt sich, wie jemand schrieb, eine „trans-kritische Demo von Feministinnen“ noch auf dem Boden der FDGO? Auch hier ließen sich viele Szenarien kreieren, die, wenn die entsprechende Absicht da ist, als extremistisch ausgelegt werden könnten. Genau darum geht es: Was ist die Absicht und wo sind die Grenzen? 

Auch die Frage, ob sich die Regelung nur auf Extremismus „von rechts“ bezieht, wird nicht erwähnt. So titelte die Welt schon am 23.08.2020 „Kampfsport der Antifa bereitet Verfassungsschutz Sorge“. Sind Regierung und staatliche Institutionen auf einem Auge blind? Droht nur „rechten“ Extremisten der Passentzug oder auch „linken“? Im Entwurfstext steht von Auslandsveranstaltungen linker Extremisten, an deren Teilnahme man Personen durch Passentzug hindern will, jedenfalls nichts.  

Kann es Probleme für Deutsche im Ausland geben? 

Inwieweit kann das oben Gesagte nun Auswirkungen für Deutsche im Ausland haben? Kurz gesagt: So, wie der Gesetzentwurf formuliert ist, droht künftig ein Passentzug bei Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland, die der deutschen FDGO zuwiderlaufen. Damit exportiert der deutsche Staat gewissermaßen seine hoheitlichen Befugnisse. Wer im Ausland lebt und „die falsche“ Veranstaltung besucht, dem könnte bei der nächsten anstehenden Verlängerung seines Reisepasses der Einzug desselben drohen. Das mag unwahrscheinlich sein, aber es scheint nach der vorliegenden Formulierung zumindest möglich. Auch willkürliche Auslegungen durch den Gesetzgeber, was denn nun “extremistisch” oder “der FDGO entgegenstehend” ist, scheinen, zumindest derzeit, nicht ausgeschlossen. 

Fazit 

Vermutlich ist die neue Regelung noch zu frisch und es müssen erst einige höherinstanzliche Urteile dahingehend abgewartet werden. Aber es empfiehlt sich für Auslandsdeutsche aktuell, sich zweimal zu überlegen, Veranstaltungen im Ausland zu besuchen, ja, schon die Teilnahme daran zu planen, wenn diese möglicherweise von der Regierung als extremistisch, insbesondere rechtsextremistisch, eingestuft werden könnte. 

Grundsätzlich sind damit, zumindest vorläufig im Grunde alle Veranstaltungen im Ausland besser zu meiden, die dem aktuellen politisch-medialen Mainstream entgegenstehen. Seien es LGBTQ+-kritische, pro-palästinensische, impfkritische, klimawandelkritische, NATO-kritische, etc. All diese könnten künftig als “extremistisch“ eingestuft werden und, zumindest theoretisch, bereits die Planung einer Teilnahme zum Passentzug führen. Im Augenblick bleibt also nur abwarten und vorsichtig zu sein. 

Zurück
Zurück

Geldnot im Überfluss: Deutschlands Kampf mit der Schuldenkrise! 

Weiter
Weiter

15 schöne und preiswerte Städte für Auswanderer