Steuerpflicht & steuerliche Ansässigkeit weltweit

Steuerpflicht in Algerien

Wann ist man in Algerien unbeschränkt und wann beschränkt einkommensteuerpflichtig? Und wie wird das zu versteuernde Einkommen in Algerien bestimmt?

Steueransässigkeit in Algerien

Gemäß der algerischen Steuergesetzgebung haben die folgenden Personen ihren Steuerwohnsitz in Algerien:

  • Personen, die eine Wohnung besitzen, auch wenn sie nur Nießbraucher sind oder diese für mindestens ein Jahr mieten, selbst wenn dies durch den Arbeitgeber erfolgt.

  • Personen, die in Algerien ihren Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt haben. Die Dauer des Aufenthalts ist das Kriterium zur Bestimmung des Aufenthaltsorts. Das bedeutet, dass eine Person, die sich für einen Zeitraum von einem Jahr mehr als 183 Tage in Algerien aufhält, als unbeschränkt steuerpflichtig in Algerien gilt (auch wenn sie keine Staatsbürgerschaft besitzt) und ihr weltweites Einkommen, das sie in Algerien und anderen Ländern erwirtschaftet, der algerischen Steuer unterliegt.

  • Personen, die in Algerien eine berufliche Tätigkeit ausüben, egal ob sie angestellt sind oder nicht.

In Algerien steuerpflichtiges Einkommen

Natürliche Personen könnten nach den algerischen Bestimmungen steuerpflichtig sein:

  • Für ihr weltweites Einkommen, wenn sie in Algerien als unbeschränkt Steuerpflichtige gelten, unabhängig von der Quellen- oder Weiterberechnungsregelung.

  • Für ihr Einkommen aus Algerien (das sie als Gegenleistung für eine in Algerien ausgeübte berufliche Tätigkeit erhalten), wenn sie nicht als algerischer unbeschränkt Steuerpflichtiger gelten.

Steuerpflicht und Ansässigkeit in anderen Ländern

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