Rente im Ausland versteuern
Deutsche Rente in Venezuela versteuern?
Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern
Wer in Venezuela wohnt, muss gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland keine deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.
Stattdessen ist Steuer in Venezuela fällig (6-34% Steuern).
Alternativ können Sie ggf. weiter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben, wenn dies steuerlich vorteilhaft sein sollte.
Leistungen aus einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in Deutschland sind ebenso in Venezuela zu versteuern.
Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: Venezuela hat das Besteuerungsrecht.
Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in Venezuela.
Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes andere Bestimmungen gelten können: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.
‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]
Vom 8. Februar 1995
(BGBl. 1996 II S. 728)
Art. 18 Ruhegehälter.
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst.
(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
Art. 23 [2] Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die entsprechende Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Die Einkünfte aus der Republik Venezuela sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer befreit, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so befreiten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Für Dividenden gilt die Befreiung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Venezuela ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 15 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Von der Steuer vom Vermögen werden Beteiligungen befreit, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz zu befreien sind oder wären.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Venezuela und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die venezolanische Steuer angerechnet, die nach venezolanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren;
dd) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
ee) Einkünfte von Künstlern und Sportlern;
ff) unbewegliches Vermögen und Einkünfte hieraus.
Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen tatsächlich zu einer in Artikel 7 erwähnten und in der Republik Venezuela gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in der Republik Venezuela gelegenen festen Einrichtung im Sinne des Artikels 14 gehört, es sei denn, daß Buchstabe a gemäß Buchstabe d nicht für die Gewinne der Betriebsstätte gilt.
gg) Einkünfte gemäß Artikel 13 Absatz 5;
hh) Einkünfte gemäß Artikel 21 Absatz 3.
c) Senkt die Republik Venezuela die internen Steuersätze auf Grund eines zeitlich begrenzten Programms zur Schaffung steuerlicher Anreize zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes sowie zu dem Zweck, in den Genuß der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Anrechnung zu kommen, so wird die venezolanische Steuer für einen Zeitraum von zehn Jahren ab seinem Inkrafttreten bis zu folgender Höhe berücksichtigt:
aa) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der unter Doppelbuchstabe aa genannten Dividenden,
bb) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der unter Doppelbuchstabe bb genannten Zinsen,
cc) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der unter Doppelbuchstabe cc genannten Lizenzgebühren.
d) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a werden Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Gewinnen zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer befreit, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.
Für Einkünfte im Sinne des Artikels 10 und die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte gilt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Republik Venezuela ansässigen Gesellschaften stammen, die aktive Tätigkeiten ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist.
Als aktive Tätigkeiten gelten die Herstellung und der Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung und technische Dienstleistungen sowie Bank- und Versicherungsgeschäfte in der Republik Venezuela.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist vorbehaltlich der fiktiven Anrechnung nach Buchstabe c nur das Anrechnungsverfahren nach Buchstabe b anzuwenden.
(2) Bei einer in der Republik Venezuela ansässigen Person wird die entsprechende Steuer wie folgt festgesetzt: Bezieht eine in der Republik Venezuela ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so sind diese Einkünfte von der venezolanischen Steuer vom Einkommen befreit.
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[1] Abgefaßt in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. Protokoll Nrn. (4) und (5):
(4) Zu Artikel 23:
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Venezuela zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.
(5) Zu den Artikeln 23 und 25:
Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a,
a) wenn die Einkünfte oder Vermögenswerte in den Vertragsstaaten verschiedenen Bestimmungen des Abkommens zuzuordnen oder verschiedenen Personen (mit Ausnahme der in Artikel 9 genannten Personen) zuzurechnen sind und dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 beigelegt werden kann, und
aa) wenn die entsprechenden Einkünfte oder Vermögenswerte infolge dieser Zuordnung oder Zurechnung Gegenstand einer Doppelbesteuerung sind, oder
bb) wenn die entsprechenden Einkünfte oder Vermögenswerte infolge dieser Zuordnung oder Zurechnung in der Republik Venezuela unbesteuert bleiben oder unangemessen niedrig besteuert werden und (vorbehaltlich der Anwendung dieses Absatzes) in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit sind; oder
b) wenn die Bundesrepublik Deutschland der Republik Venezuela im Rahmen der vorgeschriebenen Beratung und vorbehaltlich der Einschränkungen nach ihrem innerstaatlichen Recht auf diplomatischem Weg sonstige Einkünfte mitgeteilt hat, für die sie die Anwendung dieses Absatzes vorsieht, um zu verhindern, daß Einkünfte in beiden Vertragsstaaten von der Steuer befreit sind oder sonstige Regelungen zur Umgehung des Abkommens getroffen werden.
Im Falle einer Mitteilung nach Buchstabe b kann die Republik Venezuela vorbehaltlich einer Mitteilung auf diplomatischem Weg die genannten Einkünfte auf Grund des Abkommens entsprechend der Charakterisierung der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland näher bezeichnen. Eine Mitteilung nach Maßgabe dieses Absatzes wird mit dem ersten Tag des auf das Jahr der Mitteilung folgenden Kalenderjahrs wirksam, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Wirksamwerden nach dem innerstaatlichen Recht des mitteilenden Staates erfüllt sind.