Rente im Ausland versteuern
Deutsche Rente in Tunesien versteuern?
Nach Tunesien auswandern und als deutscher Rentner in Tunesien leben: Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern
Als Rentner nach Tunesien auswandern und deutsche Rente beziehen, geht das überhaupt?
Leben in Tunesien als Rentner aus Deutschland: Deutsche Rentner in Tunesien, die ihren Wohnsitz in Tunesien haben, müssen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland keine deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.
Stattdessen ist Steuer in Tunesien fällig (0-35% Steuern). Und wie hoch ist die Rente in Tunesien durchschnittlich? Renten in Tunesien sind extrem niedrig: Die durchschnittliche Rente in Tunesien beträgt zwischen 74-89€ im Monat (Stand 1 August 2023). Sie kommen mit einer deutschen Rente in Tunesien also sehr gut aus.
Alternativ können Sie ggf. weiter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben, wenn dies steuerlich vorteilhaft sein sollte.
Leistungen aus einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in Deutschland sind ebenso in Tunesien zu versteuern.
Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: Tunesien hat das Besteuerungsrecht.
Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in Tunesien.
Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes andere Bestimmungen gelten können: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.
‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️
Mehr zum Thema Auswandern nach Tunesien finden Sie in unseren Artikeln Deutsche, Österreichische und Schweizer Botschaften & Konsulate in Tunesien und Steuerpflicht in Tunesien.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Tunesien)
Vom 08. Februar 2018
Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder für einen Schaden, der als Folge des Wehr- oder Zivildienstes, einer Straftat, einer Impfung oder aus ähnlichen Gründen entstanden ist, zahlt, in keinem der beiden Vertragsstaaten besteuert werden.
(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
Artikel 19 Öffentlicher Dienst
(1)
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Vertragsstaats an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa) eine Staatsangehörige dieses Staates ist oder
bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus einem von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und eine Staatsangehörige dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen, die vom oder für das Goethe-Institut oder vom oder für den Deutschen Akademischen Austauschdienst gezahlt werden. Die zuständigen Behörden können eine ähnliche Behandlung der von anderen vergleichbaren Einrichtungen der Vertragsstaaten geleisteten Vergütungen im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.
Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat
(1) Bei einer in der Tunesischen Republik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Können Einkünfte oder Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so wird die auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Steuer auf die Steuer angerechnet, die in der Tunesischen Republik auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen erhoben wird.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommen- oder Vermögensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder das Vermögen entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
Für die Anwendung dieses Absatzes umfasst die in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Steuer die Steuer, die in der Bundesrepublik Deutschland hätte gezahlt werden müssen, die aber Gegenstand einer Befreiung oder Ermäßigung nach innerstaatlichem deutschem Recht war.
(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Tunesischen Republik sowie die in der Tunesischen Republik gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Tunesischen Republik besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen..
Für Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 gilt Satz 1 nur dann, wenn diese Dividenden von einer in der Tunesischen Republik ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die tunesische Steuer angerechnet, die nach tunesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren;
dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Tunesischen Republik besteuert werden können;
ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in der Tunesischen Republik besteuert werden können;
ff) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
gg) Einkünfte im Sinne des Artikels 17.
Statt Buchstabe a ist Buchstabe b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Tunesischen Republik ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter Nummer 4 des Protokolls fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Die Doppelbesteuerung wird durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder
bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen es die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahrs vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
Auf Einkünfte, die in der Tunesischen Republik steuerbefreit sind, ist statt Buchstabe a Buchstabe b anzuwenden; hiervon ausgenommen sind Dividenden im Sinne des Buchstabens a, Satz 2.
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