Rente im Ausland versteuern

Deutsche Rente in Philippinen versteuern?

Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern. Und hier erfahren Sie mehr zum Thema Auswandern nach Philippinen.

  1. Wer in Philippinen wohnt, muss gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.

  2. Leistungen aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge sind in der Regel aber in Philippinen zu versteuern.

  3. Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: Philippinen hat das Besteuerungsrecht.

  4. Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vom Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in Philippinen.

  5. Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes gilt: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.

‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 22. Juli 1983

(BGBl. 1995 II S. 877)

Art. 18 Vergütungen im öffentlichen Dienst.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit im anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.

(3) Vergütungen, die im Einklang mit einem Abkommen oder bei der Durchführung eines Abkommens zwischen den Vertragsstaaten über technische Zusammenarbeit an Fachkräfte oder freiwillige Helfer aus Mitteln gezahlt werden, die ausschließlich von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Ruhegehälter und Renten.

(1) Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, diese Zahlungen werden von einer Person geleistet, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und diese Zahlungen werden bei der Ermittlung des Gewinns dieser Person als Ausgaben abgezogen. In diesem Fall können die Zahlungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und andere Zahlungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer nachgeordneten Behörden unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaft oder der nachgeordneten Behörde errichteten Sondervermögen gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Ruhegehälter, Renten und andere regelmäßig wiederkehrende oder einmalige Beträge, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften zum Ausgleich infolge von Kampfhandlungen oder politischer Verfolgung erlittener Nachteile oder Schäden einer natürlichen Person zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Ruhegehälter“ bedeutet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die für frühere Dienstleistungen entrichtet werden.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist.

Art. 24 Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) [2] Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) [3] Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik der Philippinen sowie die in der Republik der Philippinen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik der Philippinen besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik der Philippinen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) [4] Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik der Philippinen zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die nach philippinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Einkünfte, auf die Artikel 8 Anwendung findet;

bb) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

cc) Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 5;

dd) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3;

ee) Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 3 Anwendung findet;

ff) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

gg) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;

hh) Einkünfte, auf die Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet;

ii) Einkünfte, auf die Artikel 22 Anwendung findet.

c) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gelten als philippinische Steuer

aa) im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genannten Dividenden:

– 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden;

bb) im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe cc genannten Zinsen:

– 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen;

cc) im Fall der Lizenzgebühren, für die die Steuer gemäß Artikel 12 Absatz 2 auf 10 oder 15 vom Hundert begrenzt ist:

– 20 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Lizenzgebühren.

(2) Unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Republik der Philippinen über die Anrechnung der außerhalb der Republik der Philippinen gezahlten Steuern auf die philippinische Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, auf die für diese Einkünfte zu zahlende philippinische Steuer angerechnet, wenn ähnliche Steuern in der Republik der Philippinen erhoben werden. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten philippinischen Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 8:

8. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik der Philippinen zur Ausschüttung, so schließt Artikel 24 Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

[3] Vgl. Protokoll Nr. 6:

6. Die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a sind nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

a) aus einer der folgenden in der Republik der Philippinen ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik der Philippinen ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Republik der Philippinen ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

In diesem Fall ist die philippinische Steuer, die nach dem Recht der Republik der Philippinen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

[4] Vgl. Protokoll Nr. 7:

7. Die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Begrenzung des Steuersatzes gilt nicht für Einkünfte, auf die gemäß Nummer 6 des Protokolls nur Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden ist.