Rente im Ausland versteuern

Deutsche Rente in Niederlande versteuern?

Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern

  1. Wer in Niederlande wohnt, muss gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.

  2. Leistungen aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge sind in der Regel aber in Niederlande zu versteuern.

  3. Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: Niederlande hat das Besteuerungsrecht.

  4. Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vom Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in Niederlande.

  5. Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes gilt: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.

‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (DBA Niederlande)

vom 12. April 2012

Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Ruhegehälter und andere Leistungen, die im Rahmen der Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ausgezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung sowie eine Rente oder ein nach den Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats ausgezahltes Ruhegehalt (Sozialversicherungsrente) auch in dem Vertragsstaat, aus dem es oder sie bezogen wird, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sein oder ihr Gesamtbruttobetrag in einem Kalenderjahr die Summe von 15 000 Euro übersteigt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Leistung, die nach den Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats ausgezahlt wird und keine Sozialversicherungsrente ist, auch in diesem Staat besteuert werden.

(4) Ist dieses Ruhegehalt oder diese ähnliche Vergütung sowie Rente oder Sozialversicherungsrente nicht regelmäßig wiederkehrender Art, so können die Einkünfte ungeachtet der Absätze 1 und 2 auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie bezogen werden.

(5) Wiederkehrende und einmalige Leistungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können ungeachtet der Absätze 1 bis 4 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(6) Ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung oder eine Rente gilt als aus einem Vertragsstaat bezogen, soweit die mit dem Ruhegehalt oder der ähnlichen Vergütung oder der Rente zusammenhängenden Beiträge oder Zahlungen oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuervergünstigung führten. Die Übertragung eines Ruhegehalts oder einer ähnlichen Vergütung oder einer Rente von einem Pensionsfonds oder einer Versicherungsgesellschaft in einem Vertragsstaat auf einen Pensionsfonds oder eine Versicherungsgesellschaft in einem anderen Staat schränkt die Besteuerungsrechte des in Satz 1 genannten Staates nicht ein.

(7) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie Absatz 2 anzuwenden ist. Außerdem entscheiden sie, welche Angaben eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens im anderen Vertragsstaat vorzulegen hat, insbesondere zur Feststellung, ob die in Absatz 2 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(8) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet

  1. im Fall der Niederlande eine Rente im Sinne des niederländischen Steuerrechts, deren Leistungen Teil der steuerpflichtigen Einkünfte aus Arbeit und Wohnimmobilien („belastbaar inkomen uit werk en woning“) sind;

  2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene und vollständige Leistungen vorsieht.

Artikel 18 Öffentlicher Dienst

(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder einem seiner Länder an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

  1. ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

  2. nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder einem seiner Länder oder aus von diesem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft dieses Vertragsstaats oder eines seiner Länder errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und anderen ähnlichen von den Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus den Niederlanden ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich in den Niederlanden besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.
    Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die niederländische Steuer angerechnet, die nach niederländischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungsgewinne) in den Niederlanden besteuert werden können;

cc) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

dd) Einkünfte, die in den Niederlanden nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) besteuert werden können;

ee) Einkünfte, die in den Niederlanden nach Artikel 17 Absätze 2 bis 4 (Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen) besteuert werden können.

  1. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in den Niederlanden ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das dieser Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

  2. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  3. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen niederländischen Behörde den Niederlanden auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen die Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen des Buchstaben b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung der notifizierten Einkünfte wird daraufhin durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation erfolgte und die rechtlichen Voraussetzungen nach dem deutschen Recht erfüllt wurden.

(2)

  1. Die Niederlande können im Rahmen der Steuererhebung bei dort ansässigen Personen die Einkünfte (ausgenommen Verletztenrenten und andere Invaliditätsleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die an eine natürliche Person ausgezahlt werden, die im Sinne dieses Abkommens in den Niederlanden ansässig ist und die im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter beschäftigt war), die nach diesem Abkommen auch oder nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der betreffenden Steuern einbeziehen.

  2. Bezieht jedoch eine in den Niederlanden ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 6 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 1 und 3, Artikel 14 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 17 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 21 Absatz 2 auch oder nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können und in der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Bemessungsgrundlage enthalten sind, befreien die Niederlande diese Einkünfte von der Steuer, indem sie eine Steuerermäßigung gewähren. Diese Ermäßigung wird nach den Bestimmungen der niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berechnet. Zu diesem Zweck gelten die genannten Einkünfte als in dem Betrag der Einkünfte enthalten, die nach jenen Bestimmungen von der niederländischen Steuer befreit sind.

  3. Außerdem gewähren die Niederlande eine Ermäßigung der auf diese Weise berechneten niederländischen Steuer für die Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2 und 6, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 17 Absatz 4 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Einkünfte in der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Bemessungsgrundlage enthalten sind. Der Betrag dieser Ermäßigung entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte entrichteten Steuer, darf jedoch, falls die niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dies vorsehen, nicht den Ermäßigungsbetrag übersteigen, der gewährt würde, wenn die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Einkünfte die einzigen Einkünfte wären, für die die Niederlande nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Ermäßigung gewähren.

Dieser Absatz beschränkt nicht einen durch die niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung derzeit oder zukünftig gewährten Freibetrag, jedoch nur bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrags für die niederländische Steuer in Bezug auf die Zusammenrechnung von Einkünften aus mehreren Ländern und den Vortrag der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte entrichteten Steuer auf die folgenden Jahre.

  1. Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b gewähren die Niederlande eine Ermäßigung der niederländischen Steuer für die in der Bundesrepublik Deutschland entrichtete Steuer auf Einkünfte, die nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Einkünfte in der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Bemessungsgrundlage enthalten sind und sofern die Niederlande nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Ermäßigung der niederländischen Steuer in Höhe der in einem anderen Land auf diese Einkünfte erhobenen Steuer gewähren. Für die Berechnung dieser Ermäßigung gilt Absatz 2 Buchstabe c entsprechend.

  2. Buchstabe b gilt nicht für Einkünfte einer in den Niederlanden ansässigen Person, wenn die Bundesrepublik Deutschland dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte von der Steuer befreit sind, oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet. In diesem Fall gilt Buchstabe c entsprechend.

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