Rente im Ausland versteuern

Deutsche Rente in Japan versteuern?

Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern

  1. Wer in Japan wohnt, muss gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland keine deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.

  2. Stattdessen ist Steuer in Japan fällig (5-45% Steuern).

  3. Alternativ können Sie ggf. weiter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben, wenn dies steuerlich vorteilhaft sein sollte.

  4. Leistungen aus einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in Deutschland sind ebenso in Japan zu versteuern.

  5. Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: Japan hat das Besteuerungsrecht.

  6. Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in Japan.

  7. Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes andere Bestimmungen gelten können: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.

‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern

Vom 17. Dezember 2015

Artikel 17 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, sowie Zahlungen auf Grund des Sozialversicherungsrechts des erstgenannten Vertragsstaats, die einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Wiederkehrende und einmalige Zahlungen eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Verletzungen oder Schäden auf Grund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 18 Öffentlicher Dienst

(1)

  1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, diesem Land oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

  2. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Vertragsstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und

i. eine Staatsangehörige dieses anderen Vertragsstaats ist oder

ii. nicht ausschließlich deshalb in diesem anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

  1. Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einem von ihnen errichteten oder durch Beiträge finanzierten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, diesem Land oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

  2. Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig und eine Staatsangehörige dieses anderen Vertragsstaats ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die das Goethe-Institut, der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) oder zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten durch einen diplomatischen Notenwechsel vereinbarte ähnliche Einrichtungen an eine natürliche Person für ihnen geleistete Dienste zahlen. Werden diese Vergütungen jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung gegründet wurde, nicht besteuert, so gilt je nach Sachlage Artikel 14, 15, 16 oder 17.

Artikel 22 Beseitigung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in Japan ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so wird – vorbehaltlich der Rechtsvorschriften Japans über die Anrechnung einer in einem anderen Staat als Japan zu entrichtenden Steuer auf die japanische Steuer – der für diese Einkünfte zu entrichtende Betrag der deutschen Steuer auf die von dieser ansässigen Person erhobene japanische Steuer angerechnet. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der japanischen Steuer, der diesen Einkünften entspricht, nicht übersteigen.

(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden oder sind sie nach Artikel 10 Absatz 3 von der japanischen Steuer befreit, so gilt Folgendes:

  1. Soweit Buchstabe c nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Japan ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehört.

Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft, für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer in Japan abgezogen werden können, oder für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist.

  1. Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die japanische Steuer angerechnet, die nach japanischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde:

i. Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist;

ii. Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 Absatz 2 anzuwenden ist;

iii. Einkünfte, auf die Artikel 15 anzuwenden ist;

iv. Einkünfte, auf die Artikel 16 anzuwenden ist;

v. Einkünfte, auf die Artikel 17 Absatz 1 anzuwenden ist.

Für die Anwendung dieses Buchstabens gelten Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Japan besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb Japans.

  1. Buchstabe a ist auf Gewinne und Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 nur anzuwenden, soweit sie durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Gewinnung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder soweit sie wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind. Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht. Ist Buchstabe a nicht anzuwenden, wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt.

  2. Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt, wenn

i. in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Teile davon unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert oder nicht oder niedriger besteuert würden und sich im Fall doppelter Besteuerung dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 oder 3 regeln lässt;

ii. Japan Einkünfte oder Teile davon nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert, oder

iii. die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation Japan auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Teile davon notifiziert, auf die sie die Steueranrechnung nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Teile davon durch Steueranrechnung ab dem 1. Januar des Kalenderjahres beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

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