Rente im Ausland versteuern
Deutsche Rente in Frankreich versteuern?
Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern
Wer in Frankreich wohnt, muss gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland keine deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.
Stattdessen ist Steuer in Frankreich fällig (11-45% Steuern).
Alternativ können Sie ggf. weiter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben, wenn dies steuerlich vorteilhaft sein sollte.
Leistungen aus einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in Deutschland sind ebenso in Frankreich zu versteuern.
Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: Frankreich hat das Besteuerungsrecht.
Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in Frankreich.
Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes andere Bestimmungen gelten können: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.
‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
Vom 01. Januar 2016
Artikel 14 Öffentlicher Dienst
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Fall können die Vergütungen nur von dem Staat besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge, die von einem der Vertragsstaaten, einem Land, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragsstaaten, eines Landes, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft stehen. Einrichtungen wie öffentliche Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Universitäten üben keine auf Gewinnerzielung gerichtete gewerbliche Tätigkeit im Sinne des vorstehenden Satzes aus.
Artikel 20 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d die Einkünfte aus Frankreich sowie die in Frankreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden können. Diese Bestimmung schränkt das Recht der Bundesrepublik nicht ein, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
Bei Dividenden ist Buchstabe a nur auf die Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen, die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören. Diese Bestimmung gilt auch für Beteiligungen, deren Dividenden unter Satz 1 fallen würden.
Die französische Steuer, die nach diesem Abkommen auf andere als die unter Buchstabe b fallenden Dividenden sowie auf die unter Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.
Die in Artikel 9 Absatz (7) angeführten Einkünfte gelten für die Anwendung dieses Buchstabens nicht als Dividenden.
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a und anderer Bestimmungen dieses Abkommens wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vermieden, wenn die Bundesrepublik gegenüber Frankreich auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Der vorstehende Satz gilt nur für Einkünfte nach Artikel 4 und 12. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
(2) Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Einkünfte, die aus der Bundesrepublik stammen und nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie von einer in Frankreich ansässigen Person erzielt werden und nach innerstaatlichem französischen Recht nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. Dieser Steueranrechnungsbetrag entspricht
aa) bei den unter Artikel 7 Absätze 1, 4 und 6, Artikel 9 Absätze 2, 5, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b Absätze 1 und 2 fallenden Einkünften dem Betrag der nach diesen Artikeln in der Bundesrepublik gezahlten Steuer. Er darf jedoch den Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer nicht überschreiten.
bb) bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer, soweit die in Frankreich ansässige Person mit diesen Einkünften der deutschen Steuer unterliegt. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 14 fallen.
Wird eine in Frankreich ansässige Gesellschaft dort nach französischem innerstaatlichem Recht anhand einer konsolidierten Bemessungsgrundlage besteuert, die insbesondere die Gewinne und Verluste der in der Bundesrepublik ansässigen Tochtergesellschaften oder der in der Bundesrepublik gelegenen Betriebstätten umfasst, so schließt dieses Abkommen die Anwendung des französischen innerstaatlichen Rechts nicht aus. In diesem Fall kann die deutsche Steuer nicht von solchen Einkünften abgezogen werden, die in Frankreich ansässige Person hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer. Die Steueranrechnung entspricht der in der Bundesrepublik entrichteten Steuer. Dieser Steueranrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden französischen Steuer nicht überschreiten.
Das Vermögen, das nach Artikel 19 in der Bundesrepublik besteuert werden kann, kann auch in Frankreich besteuert werden. Die in der Bundesrepublik von diesem Vermögen erhobene Steuer verleiht den in Frankreich ansässigen Personen Anspruch auf eine Steueranrechung in Höhe der in der Bundesrepublik erhobenen Steuer, wobei aber die Anrechnung den Betrag der auf dieses Vermögen entfallenden französischen Steuer nicht übersteigen darf. Angerechnet wird auf die Solidaritätsteuer vom Vermögen, in deren Bemessungsgrundlage das betreffende Vermögen enthalten ist.
(3) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft aus Frankreich stammende Einkünfte zur Dividendenausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.