Rente im Ausland versteuern
Deutsche Rente in China versteuern?
Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern
Wer in China wohnt, muss gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.
Leistungen aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge sind in der Regel aber in China zu versteuern.
Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: China hat das Besteuerungsrecht.
Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vom Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in China.
Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes gilt: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.
‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 28. März 2014
Artikel 18 Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und andere Vergütungen, die im Rahmen einer öffentlichen Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, die zum Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaats oder eines seiner Gebietskörperschaften gehört, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19 Öffentlicher Dienst
(1)
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleistete Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
Artikel 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) In China wird die Doppelbesteuerung in Übereinstimmung mit chinesischem Recht wie folgt vermieden:
Bezieht eine in China ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, kann die nach diesem Abkommen auf diese Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland zu entrichtende Steuer auf die bei dieser Person erhobene chinesische Steuer angerechnet werden. Die Höhe der Anrechnung darf jedoch den nach den chinesischen Steuergesetzen und -vorschriften berechneten Betrag der chinesischen Steuer auf diese Einkünfte nicht übersteigen.
Handelt es sich bei den Einkünften um Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in China ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die mindestens 20 Prozent der Anteile der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft besitzt, wird bei der Anrechnung die von der ausschüttenden Gesellschaft für ihre Einkünfte an die Bundesrepublik Deutschland entrichtete Steuer berücksichtigt.
(2) In der Bundesrepublik Deutschland wird die Doppelbesteuerung in Übereinstimmung mit deutschem Recht wie folgt vermieden:
Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus China sowie die in China gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in China besteuert werden können, sofern nicht eine Steueranrechnung nach Buchstabe b zulässig ist.
Für Einkünfte aus Dividenden gilt die vorstehende Bestimmung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in China ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und sie bei Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen wurden.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorstehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die chinesische Steuer angerechnet, die nach chinesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt wurde:
(i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,
(ii) Zinsen,
(iii) Lizenzgebühren,
(iv) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absätze 4 und 5 in China besteuert werden können,
(v) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen,
(vi) Einkünfte, die nach Artikel 17 besteuert werden können.
Auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und auf die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte ist statt Buchstabe a Buchstabe b anzuwenden, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in China ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2).
Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
(i) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder
(ii) wenn die zuständige deutsche Behörde nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen chinesischen Behörde dieser schriftlich andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung der notifizierten Einkünfte wird dann durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.