Rente im Ausland versteuern

Deutsche Rente in Australien versteuern?

Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern

  1. Wer in Australien wohnt, muss gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.

  2. Leistungen aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge sind in der Regel aber in Australien zu versteuern.

  3. Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: Australien hat das Besteuerungsrecht.

  4. Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vom Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in Australien.

  5. Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes gilt: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.

‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern

Vom 12. November 2015

Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, Zahlungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 3, können die aus einem Vertragsstaat stammenden Ruhegehälter oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat länger als 15 Jahre

  1. nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit gehörten,

  2. steuerlich abzugsfähig waren oder

  3. im Fall von Ruhegehältern oder Renten, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, in anderer Weise von der Bundesrepublik Deutschland gefördert worden sind,

auch in diesem Staat besteuert werden, sofern sie erstmals nach dem 31. Dezember 2016 gezahlt werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn die Steuervergünstigung oder andere Förderung aus irgendeinem Grund zurückgefordert wurde oder die 15-Jahre-Bedingung in beiden Vertragsstaaten erfüllt ist.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Leistungen, die aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats gezahlt werden, auch in diesem Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 15 Prozent des Bruttobetrags der Leistung nicht übersteigen. Dieser Absatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Leistungen erstmals vor dem 1. Januar 2017 gezahlt wurden.

(4) Wiederkehrende und einmalige Zahlungen eine Vertragsstaats – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder – oder einer seiner Gebietskörperschaften, die in diesem Staat von der Steuer befreit sind und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen oder für einen Schaden, der als Folge des Wehr- oder Zivildienstes, von Straftaten, Impfungen oder aus ähnlichen Gründen entstanden ist, geleistet werden, sind abweichend von Absatz 1 im anderen Staat von der Steuer befreit.

(5) Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten oder sonstige Unterhaltszahlungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(6) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Artikel 18 Öffentlicher Dienst

(1)

  1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihren Ländern – oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i. eine Staatsangehörige dieses Staates ist oder

ii. nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

  1. Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Gehälter, Löhne und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die der Deutschen Bundesbank und dem IHK-Verband zur Förderung der Außenwirtschaft durch das AHK-Netz sowie anderen ähnlichen Einrichtungen geleistet werden, auf die sich die Vertragsstaaten in einem Notenwechsel einvernehmlich einigen.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder – oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 beziehungsweise 17 anzuwenden.

Artikel 22 Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

(1) Eine nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entrichtete deutsche Steuer auf Einkünfte einer in Australien ansässigen Person kann – vorbehaltlich der australischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung einer in einem anderen Land als Australien entrichteten Steuer auf die australische Steuer (jedoch unbeschadet des allgemeinen Grundsatzes dieses Artikels) – auf die für diese Einkünfte zu entrichtende australische Steuer angerechnet werden.

(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder Gewinne, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können oder nach Artikel 10 Absatz 3 von der australischen Steuer befreit sind, so wird die deutsche Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit Buchstabe c nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte oder Gewinne von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Australien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Stimmrechte zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für australische Steuerzwecke abgezogen werden können, oder für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist.

  2. Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte oder Gewinne bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  3. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die australische Steuer angerechnet, die nach australischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde:

i. Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist,

ii. Zinsen,

iii. Lizenzgebühren,

iv. Einkünfte oder Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 anzuwenden ist,

v. Einkünfte, auf die die Artikel 15 und 16 anzuwenden sind,

vi. Einkünfte, auf die Artikel 17 Absatz 2 und 3 anzuwenden ist,

vii. Einkünfte, auf die Artikel 20 Absatz 3 anzuwenden ist.

Für die Anwendung dieses Buchstabens gelten Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens.

  1. Buchstabe a ist auf Gewinne im Sinne des Artikels 7, Dividenden im Sinne des Artikels 10 und auf Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 nur anzuwenden, soweit die Einkünfte oder Gewinne durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder sie diesen Tätigkeiten wirtschaftlich zuzurechnen sind. Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht, es sei denn, die Gewinne können nach Artikel 7 Absatz 6 in Australien besteuert werden. Ist Buchstabe a nicht anzuwenden, so wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt.

  2. Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt, wenn

i. Australien Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert,

ii. die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation Australien auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon notifiziert, auf die sie die Steueranrechnung nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahrs beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation erfolgte.

(3) Wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon

  1. aufgrund von Unterschieden in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Gewinne doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 oder 3 regeln lässt, vermeidet der Staat, in dem die Person ansässig ist, die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren;

  2. unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Gewinne nicht oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden, ist der Staat, in dem die Person ansässig ist, nicht verpflichtet, diese Einkünfte oder Gewinne von der Steuer zu befreien, oder dieser Staat rechnet – jedoch nur bei einer niedrigeren Besteuerung – die Steuer auf diese Einkünfte oder Gewinne gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren an.