Wegzugsteuer legal vermeiden – mit einer atypischen stillen Gesellschaft
Perspektive Ausland Podcast: Wegzugsteuer vermeiden? Atypisch stille Gesellschaft als Option
Vor kurzem widmeten wir eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland. Zu Gast Catherine. Hören Sie jetzt rein.
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Deutsche Unternehmer, junge, aber auch alteingesessene, verlagern in zunehmender Zahl ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland. Das hat natürlich vielerlei Gründe, zu denen eine höhere Lebensqualität im Ausland und mögliche Steuerersparnisse gehören. Erleichtert wird ihnen der Wegzug durch den mittlerweile hohen Grad der Digitalisierung, der es ermöglicht, von fast überall in der Welt aus, für ein Unternehmen tätig zu werden.
Wäre da nicht, denn das Finanzamt möchte natürlich keine Einnahmen verlieren, die leidige Wegzugsteuer nach § 6 AStG! Als Unternehmer sollte man also seine Auswanderung rechtzeitig und umsichtig planen, um die Wegzugsteuer, im Englischen „Exit Tax“ genannt, zu vermeiden.
Insbesondere für manch kleinere Unternehmen stellt die Wegzugsteuer eine enorme Belastung dar, da ihr kein entsprechender realer Wertzuwachs gegenübersteht, und die Steuer so verhindern kann, dass man überhaupt ins Ausland auswandern kann. So gilt es also, Optionen zu finden, mit der man die Wegzugsteuer vermeiden kann.
Für wen gilt die Wegzugsbesteuerung überhaupt?
Die Wegzugsbesteuerung ist in § 6 AStG geregelt. Sie greift, wenn die einige persönliche und sachliche Voraussetzungen zusammen vorliegen. Die persönlichen Voraussetzungen sind:
- Der unmittelbare Gesellschafter muss eine natürliche Person sein;
- Er muss mindestens zehn Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein;
- Die unbeschränkte Steuerpflicht muss aufgrund des Wegzugs ins Ausland enden. Zu beachten sind hierbei sog. Ersatzrealisationstatbestände für die Wegzugsbesteuerung:
Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA);
Irrelevant in diesem Zusammenhang hingegen ist die Staatsangehörigkeit.
Die wesentliche sachliche Voraussetzung ist, dass man Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von mindestens 1% besitzt. Ohne Belang ist es hinsichtlich der Wegzugsbesteuerung dabei, ob die Kapitalgesellschaft nach deutschem oder ausländischem Recht besteht.
Die verschiedenen Optionen zur Vermeidung der Wegzugsteuer
Einen „Königsweg“ zur Vermeidung der Wegzugsteuer gibt es nicht, da die Voraussetzungen bei den Unternehmen und Unternehmern sehr unterschiedlich sind. Üblich sind drei verschiedene Modelle, von denen man das für sich geeignetste auswählt:
1. Übertragung der GmbH-Anteile auf ein in- oder ausländische Stiftung
2. Holding-GmbH & Co.KG mit deutscher Betriebsstätte über der GmbH
3. Atypische stille Gesellschaft
Beschrieben wird im Folgenden, wie man im dritten Fall, also mit Hilfe der Gründung einer stillen Gesellschaft, die Wegzugsteuer vermeiden kann.
Vermeidung der Wegzugsbesteuerung durch stillen Beteiligungsvertrag
Gehen wir, um es für diesen Artikel einfach zu halten, von dem Fall aus, dass ein Unternehmer 100% Eigentümer der Anteile an einer GmbH ist. Dieser Alleingesellschafter beteiligt sich nun im Rahmen eines stillen Gesellschaftervertrages mit einer Geldeinlage, stille Einlage genannt, als atypisch stiller Gesellschafter an seiner eigenen Gesellschaft (GmbH). Bei der Höhe dieser Beteiligung besteht theoretisch kein Limit nach unten oder oben. Es könnte also auch ein Euro-Cent sein. Allerdings sieht es besser aus, wenn man einen gewissen, vernünftigen Betrag dabei wählt.
Damit hat der Unternehmer im Innenverhältnis eine Personengesellschaft ins Leben gerufen. Es wird damit eine Mitunternehmerschaft zwischen ihm und der GmbH begründet. Diese taucht im Außenverhältnis in keiner Weise auf. Was ist damit passiert? Der entscheidende Punkt ist, dass damit die GmbH-Beteiligung funktional dem Betriebsstättenvermögen der atypischen stillen Gesellschaft als Sonderbetriebsvermögen zugeordnet wurde.
Steuerlich jedoch, also fürs Finanzamt, hat er damit quasi „eine GmbH & Co. KG“, also eine Personengesellschaft. Für den Steuerberater des Unternehmens ist dies nun etwas aufwendiger, da er zwei Bilanzen und zwei Steuererklärungen ausstellen muss, der Unternehmer aber bleibt aber zu 100% GmbH-Gesellschafter. Dies führt dazu, dass der Unternehmer nun kein GmbH-Gesellschafter mehr nach § 17 EstG ist, sondern Personengesellschafter im Sinne von § 16 EstG.
Vorteile der stillen Gesellschaft gegenüber andern Modellen
Die Gründung einer stillen Gesellschaft sowie die Behandlung der stillen Gesellschaft als Personengesellschaft hat nun ein paar entscheidende Vorteile:
1. Es geht schneller und unkomplizierter als bei anderen Modellen;
2. Es muss keine Eigentumsübertrag stattfinden, d.h. es ist kein Notar nötig, da die steuerliche Behandlung als Personengesellschaft qua Gesetz stattfindet. Es reicht ein stiller Beteiligungsvertrag;
3. Die GmbH-Anteile gehen steuerneutral ins Sonderbetriebsvermögen über;
4. Die bestehende gewerbliche Struktur der GmbH (Stichwort: Unternehmenseinkünfte/ -gewinne i.S.v. Art. 7 OECD-Musterabkommen) kann weiter genutzt werden, muss also keine neue Struktur aufbauen;
5. Durch das vom stillen Gesellschafter bereitgestellte Kapital steht ihm eine Gewinnbeteiligung zu;
6. Atypisch stille Gesellschafter können beim Verkauf der GmbH eine Beteiligung am Verkaufsgewinn einfordern;
7. Es erfolgt kein Eintrag ins Handelsregister;
8. Es erfolgt kein Eintrag ins Transparenzregister.
Gerade die letzten beiden Punkte haben den zusätzlichen Vorteil, dass die Änderung gegenüber Dritten verborgen bleibt, da sich ja im Außenverhältnis nichts ändert.
Wenn man möchte, kann man nach Errichtung der stillen Gesellschaft also sofort ins Ausland auswandern.
Fazit
Die atypische stille Gesellschaft kann für manchen Unternehmer, der einen Umzug ins Ausland erwägt, eine sehr gute Möglichkeit sein, die Wegzugsteuer zu vermeiden. Ob es im Einzelfall die beste ist, dazu beraten wir Sie gerne und prüfen gemeinsam mit Ihnen die Machbarkeit, Vor- und Nachteile der verschiedenen Gestaltungsoptionen. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin.
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