Die Vorteile einer vermögensverwaltenden GmbH 

Was ist eine vermögensverwaltende GmbH 

Um Vermögen verwalten zu können, bedarf es zunächst selbstredend eines gewissen Vermögens. Dies kann Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile), ETFs, Anleihen, Immobilien, etc. umfassen. Verwaltet werden dabei dann das Vermögen selbst sowie die Einkünfte daraus, beispielsweise Einkünfte aus Dividenden oder aus Vermietung und Verpachtung. 

Wie die Rechtsform GmbH schon zeigt, handelt es sich bei einer vermögensverwaltenden GmbH um eine Kapitalgesellschaft. Der ausschließliche Geschäftszweck einer solchen GmbH ist die Verwaltung von Vermögen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eigenes oder fremdes Vermögen handelt. 

Sobald eine vermögensverwaltende GmbH eine andere Geschäftstätigkeit übernimmt als die Verwaltung, gilt sie als ein Gewerbebetrieb und muss dann Gewerbesteuer abführen. Daher dürfen unter keinen Umständen Tätigkeiten ausgeführt werden, die über den eigentlichen Geschäftszweck hinaus gehen. 

Wie funktioniert eine vermögensverwaltende GmbH 

Eine vermögensverwaltende GmbH betreibt kein operatives Geschäft. Vielmehr steht die Erzielung von Gewinnen aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Dabei kann die vermögensverwaltende GmbH zwei unterschiedliche Formen annehmen. Entweder können direkte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in einer Holding als Muttergesellschaft zusammengefasst werden oder einfach nur privates Vermögen in die vermögensverwaltende GmbH eingebracht werden. 

Vermögensverwaltung ist keine gewerbliche Tätigkeit! Daher wird sie, sofern sie mit Privatvermögen betrieben wird, NICHT den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen zugeordnet. Die Einkünfte einer GmbH sind qua Gesetz ausschließlich gewerblicher Natur und unterliegen folglich der Körperschafts- und Gewerbesteuer. 

Die Sinnhaftigkeit der Nutzung einer vermögensverwaltenden GmbH ergibt sich aus den steuerlichen Erleichterungen, die sich aus dieser Rechtsform ergeben können, und die es ermöglichen, einen Großteil der Gewinne zu reinvestieren. 

Verkürztes Beispiel aus dem Immobilienbereich: 

Häufige werden vermögensverwaltende GmbHs zur Verwaltung von Immobilienvermögen genutzt. Hier werden Immobilienwerte in die GmbH eingebracht, damit Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Verkauf nicht zum Einkommen des Eigentümers hinzugezählt werden. Deshalb überträgt der Eigentümer die Immobilien auf die vermögensverwaltende GmbH, wodurch die Einkünfte nicht mit dem höheren Einkommenssteuersatz belastet werden, sondern nur mit dem niedrigeren Körperschaftsteuersatz von 15%.  

Will man alle Steuervorteile, die eine vermögensverwaltende GmbH bietet, nutzen, darf sie nicht gewinnorientiert arbeiten. Kommen wir zum eben gebrachten Beispiel zurück: 

Die vermögensverwaltende GmbH darf aber Immobilien verkaufen. Die Befreiung von der sogenannten Spekulationssteuer nach Ablauf der 10-Jahres-Frist, die für Privatpersonen gilt, gilt für die vermögensverwaltende GmbH jedoch nicht. Zudem muss die Zahl der Immobilien die von der GmbH verwaltet werden, in einem einer Privatperson angemessenen Rahmen bleiben. Damit sind gewerbliche Käufe und Verkäufe von Immobilien ausgeschlossen. 

Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH 

Im Wesentlichen wird eine vermögensverwaltende GmbH nicht anders gegründet als jede andere GmbH. Das heißt, dass z.B. auch ein Gesellschaftervertrag, ein Eintrag ins Handelsregister und auch eine Einlage über € 25.000 erforderlich sind.  

Allerdings muss beim Handelsregister die Vermögensverwaltung als Zweck der Geschäftstätigkeit angegeben werden, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können. Es muss dabei der ausschließliche Zweck sein. Das bedeutet, dass auch kein weiterer, davon abweichender, Zweck angegeben sein darf und natürlich auch nicht faktisch erfolgen darf. Nur so bleibt die vermögensverwaltende GmbH die steuerlich günstigste Form der Vermögensverwaltung. 

Folgende Schritte sind zur Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH nötig: 

  • Erstellung eines Gesellschaftsvertrags  

  • Eröffnung eines Geschäftskontos 

  • Termin beim Notar 

  • Einzahlung der Stammeinlage 

  • Eintragung ins Handelsregister 

  • Bekanntmachung der GmbH 

Hinweise: 

Die vermögensverwaltende GmbH darf erst nach der Bekanntmachung tätig werden, falls eine Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht beantragt und genehmigt werden soll. 

Einige Amtsrichter machen bei der Eintragung ins Handelsregister zur Bedingung, dass der Zweck "Vermögensverwaltung" in den Namen der GmbH aufgenommen wird. Das ist ein wichtiger Aspekt bei der Frage nach einer Befreiung von der Gewerbesteuer. Um ganz sicher zu gehen, sollten Gründer sich vorher informieren und den Zusatz im Namen aufnehmen, damit kein Zweifel für das Finanzamt besteht, wenn der Antrag auf Gewerbesteuerbefreiung gestellt wird. 

Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung 

Natürlich entscheidet man sich nur für eine vermögensverwaltende GmbH, wenn sich daraus finanzielle, in der Regel steuerliche, Vorteile ergeben. Sehen wir uns dazu zunächst an, wie natürliche Personen steuerlich behandelt werden. Dabei unterscheiden wir zwischen 

1. Steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen natürlicher Personen 

Kapitalerträge natürlicher Personen, wie z.B. Gewinnausschüttungen (Dividenden) an einen GmbH-Gesellschafter, Kursgewinne aus dem Handel mit Wertpapieren, Genussrechte, etc. unterliegen in Deutschland der pauschalen Kapitalertragsteuer von 25%. Hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und, sofern zutreffend, eine Kirchensteuer von, je nach Bundesland, 8% oder 9%, wobei es bei der Kirchensteuer Kappungsregelungen gibt, die u.U. in Anspruch genommen werden können. 

Bei der Kapitalertragsteuer gibt es einen jährlichen Sparerpauschbetrag von € 801 pro Person auf die Summe aller im Einkommensteuergesetz genannten Kapitaleinkünfte, der die gesamte Steuerlast entsprechend reduziert. Allerdings dürfen dafür keine Werbungskosten geltend gemacht werden, die mit diesen Kapitalerträgen verbunden sind. 

Ausnahmefall Teileinkünfteverfahren: 

Ist ein Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft entweder zu mindestens 25% beteiligt oder zu mehr als 1% beteiligt sowie in leitender Position der Kapitalgesellschaft tätig, können Gewinnausschüttungen auf Antrag nach diesem Verfahren besteuert werden. Da dies selten der Fall ist, gehen wir an dieser Stelle nicht näher darauf ein, beraten Sie aber ggf. gerne in einem persönlichen Gespräch. 

2. Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Immobilien natürlicher Personen 

Gewöhnlich unterliegen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für Einzelpersonen der Einkommensteuerpflicht. Gleiches gilt für die Gewinne aus einem Verkauf einer Immobilie, sofern nicht gewisse Ausnahmetatbestände, wie z.B. die 10-Jahres-Frist, greifen. Hinzu kommen auch hier ein Solidaritätszuschlag von 5,5% und ggf. Kirchensteuer. 

3. Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Kapitalerträgen bei der vermögensverwaltenden GmbH 

Da es sich dabei um eine Kapitalgesellschaft handelt, kommt hier das Körperschaftsteuergesetz zur Anwendung. Grundsätzlich stellt die Körperschaft zudem einen Gewerbebetrieb dar, weshalb auch eine mögliche Gewerbesteuerpflicht zu beachten ist. 

  • Besteuerung von Gewinneinkünften (Dividenden) 

Der Körperschaftssteuersatz beträgt einheitlich 15 %. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Beteiligungen und Ähnlichem werden unabhängig von der Höhe der Beteiligung zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit. 

Dividenden und Gewinnausschüttungen sind ebenfalls zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit, jedoch nur, wenn eine Beteiligung von mindestens 10 % an dem betreffenden Unternehmen besteht. Dividenden aus sog. Streubesitz werden also nicht von der Körperschaftsteuer befreit. 

Da in der Praxis jedoch kaum eine vermögensverwaltende GmbH eine Beteiligungshöhe von 10 % an einer größeren, börsennotierten Aktiengesellschaft erreicht, sind Dividenden aus Streubesitz meist komplett körperschaftssteuerpflichtig. 

  • Spezieller Fall: Vermögensverwaltende GmbH mit Aktien 

Nicht wenige Personen haben ihr Vermögen oder Teile davon in Aktien angelegt. Deshalb wird die Option einer vermögensverwaltenden GmbH mit Aktien hier nun recht ausführlich behandelt. 

Viele Personen, die ein Aktienvermögen haben oder aufbauen verfolgen die Strategie, Aktien privat zu kaufen und zu einem späteren Zeitpunkt möglichst gewinnbringend wieder zu verkaufen. Das nennt man Growth-Strategie, die meist eine kurzfristige Strategie ist, und die entsprechenden Aktien werden Growth-Aktien genannt. Andere wiederum kaufen bevorzugt renditestarke Aktien, um von regelmäßigen Dividenden zu profitieren. Dies nennt man eine Value-Strategie, die Aktien entsprechend Value-Aktien und diese Strategie ist meist eine langfristige.  

Unabhängig davon, welche der beiden Strategien man verfolgt (vielleicht auch beide parallel), sind die dabei erzielten Gewinne für das Finanzamt Einnahmen aus Kapitalvermögen und werden entsprechend mit 25 % als Kapitalertragsteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer besteuert. hinzukommen. Dem gegenüber steht lediglich ein pauschaler Werbungskostenabzug von € 801 pro Person. Wer also hauptsächlich Aktienvermögen besitzt oder aufbauen möchte, sich aber gleichzeitig steuerlich optimal aufstellen will, der kann eine vermögensverwaltende GmbH mit Aktien gründen. 

Neben dem Hauptzweck der steuerlichen Optimierung, bietet diese Form der vermögensverwaltenden GmbH weitere Vorteile, zu denen vor allem, aber nicht nur, die günstige Gestaltung der persönlichen (privaten) Haftung gehört, denn wenn die vermögensverwaltende GmbH in finanzielle Schieflage geraten sollte, dann haftet sie nur mit ihrem Vermögen. Gründet man mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital von € 25.000, ist in der Regel der Verlust dahingehend überschaubar. Größere Vermögenswerte in der vermögensverwaltenden GmbH wären jedoch ebenfalls betroffen, weshalb man über die Gründung einer der vermögensverwaltenden GmbH übergeordneten Holdinggesellschaft, welche die ausgeschütteten Gewinne erhält, als weitere Sicherungsvorkehrung zumindest nachdenken sollte. 

Wie man eine vermögensverwaltende GmbH gründet, haben wir bereits unter Punkt 3. beschrieben. Sehen wir uns nun also kurz an, was die vermögensverwaltende GmbH mit Aktien hinsichtlich der verschiedenen Aktienstrategien bedeutet: 

  • Hauptsächlich geht es hier natürlich darum, Kursgewinne zu erzielen, also einen Verkaufspreis zu erzielen, der die Anschaffungskosten der Aktien samt aller Nebenkosten übersteigt. Zwar spielt hierbei auch die Haltefrist eine Rolle, aber nicht die entscheidende. Wichtig hingegen sind steuerliche Aspekte, wie 

    a) Bewertungsgrundsätze 

    Bekanntlich gibt es verschiedene Prinzipien, nach denen man Aktien (und vieles andere) verkaufen kann. Dazu gehören unter anderem das First In - First Out-Prinzip (FIFO), das Last In - First Out-Prinzip (LIFO), das Highest In - First Out-Prinzip (HIFO) oder auch das Lowest In - Frist Out-Prinzip (LOFO).  

    Allerdings findet gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG bei Steuerbilanzen nur die LIFO-Methode zur Bewertung von Aktien Anwendung. Diese Vorgabe zur Erstellung für Bilanzen gilt rechtlich auch für eine vermögensverwaltende GmbH mit Aktien, auch wenn vermögensverwaltende GmbHs mit Aktien oft den LIFO-Ansatz verfolgen, da dieser meist die höchsten Profite abwirft. Folglich muss bei jedem Kauf von Aktien das Datum und den dazugehörigen Kurswert dokumentiert werden, da dieses beim Verkauf als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung heranzuziehen ist. 

    b) Die Gewinnbesteuerung 

    Für die Gewinne einer vermögensverwaltenden GmbH aus dem Verkauf von Aktien gilt eine generelle 95%ige Steuerbefreiung im Körperschaftsteuergesetz Nicht 100 %, denn 5 % des Gewinns betrachtet der Staat pauschal als Verwaltungsaufwand für die Beteiligungen. Die tatsächlichen Kosten bleiben also außer Ansatz. 

    Gleiches gilt für eine vermögensverwaltende GmbH mit Aktien auch bei der Gewerbesteuer, die im Bundesdurchschnitt bei 15 % liegt. Der Steuersatz beträgt hier ebenfalls nur 5%, wobei aber der effektive Steuersatz auch noch vom jeweiligen Hebesatz, in der die vermögensverwaltende GmbH ihren Sitz hat, abhängt. 

    Addiert man die effektiven Steuersätze für Kapitalträge und Gewerbesteuer (ausgehend vom Durchschnittswert), die sich aus dem Gesagten ergeben, fallen auf den Gewinn verkaufter Aktien insgesamt Steuern von 1,5 % an. 

  • Das zum Verkauf von Aktien bei der Growth-Strategie gilt grundsätzlich natürlich auch für die Value-Strategie, da man Aktien ja nicht „ewig“ halt, sondern irgendwann einmal auch verkauft. 

    Im Grunde ist die Value-Strategie recht simpel, da man nach dem Kauf der Aktien schlicht auf die Ausschüttung der Gewinne/Dividenden warten muss. Die vermögensverwaltende GmbH muss dann die Höhe und das Datum der Ausschüttungsbeträge dokumentieren. 

    Auf die so entstandenen Gewinne der vermögensverwaltenden GmbH mit Aktien fallen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an, sofern sie zu weniger als 10 % an einer Gesellschaft beteiligt ist, von der sie eine Dividende erhält (Streubesitz). Ansonsten greifen die 95%igen Steuerbefreiungen von der Körperschafts- und Gewerbesteuer, wie schon unter Punkt 4.3.2.1. b) beschrieben. Bei einer Besteuerung mit 15 % fallen dann effektiv nur 0,75 % Körperschaftsteuer an. Zwei kleine Unterschiede gibt es bei der Gewerbesteuer, da hier zum einen die Beteiligung an dem ausschüttenden Unternehmen mindestens 15 % betragen muss, und zum anderen die vermögensverwaltende GmbH die Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft bereits zu Beginn des zu veranlagenden Kalenderjahres halten muss, um in den Genuss der Steuerbefreiungen kommen zu können. 

    Eine Beteiligungsquote von 10 % bzw. 15 % an etablierten börsennotierten Aktiengesellschaften ist für eine vermögensverwaltende GmbH mit Aktien zwar kaum realistisch, aber beim Kauf von Aktien eines Start-Ups, die man frühzeitig und im großen Umfang erwirbt und hält, kann dieser Unterschied bei der Besteuerung irgendwann durchaus interessant werden.

  • Natürlich ist es auch möglich, beide Strategien, Growth und Value, parallel zu verfolgen. Für jene, die auf eine Risikostreuung setzen, ist dies auch ein veritables Argument. Man sollte dabei aber bedenken, dass der Steuervorteil für eine vermögensverwaltende GmbH, die aktiv mit Aktien handelt (Growth-Strategie), wesentlich größer ist als bei einer, die nur Value-Aktien hält und verwaltet.

Besteuerung von Fondsanlagen 

Normalerweise haben zwischenzeitliche Kursgewinne bei Wertpapieren keine steuerlichen Auswirkungen, da erst beim Verkauf eines Wertpapiers festzustellen ist, ob ein Gewinn vorliegt. Es gibt aber Sonderregelung bei  

a) Investmentfonds 

Hier ist seit Anfang 2018 eine Vorabpauschale auf thesaurierte Gewinne als quasi-Steuervorauszahlung zu versteuern, da die reguläre Besteuerung des Gewinns erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Fond-Beteiligung veräußert wird, vorgenommen wird. 

Der Verkauf sog. bestandsgeschützter Alt-Anteile an Investmentfonds (das sind Anteile, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden) ist seitdem auch nicht mehr steuerfrei möglich. 

Die Höhe der Vorabpauschale richtet sich nach der Differenz zwischen der Ausschüttung, den ein Investmentfond innerhalb eines Jahres an den Steuerpflichtigen tatsächlich ausschüttet, und dem sog. Basisertrag (= Wertsteigerung eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres x 70 % des von der Deutsche Bundesbank laufend ermittelten Basiszinssatzes). Bei unterjährigem Erwerb wird die Steuer auf die Vorabpauschale auf Basis des tatsächlichen Zeitraums, den sich die Anteile im Vermögen des Anlegers befinden, berechnet. 

Die Steuern auf die Vorabpauschale werden vom depotführenden Kreditinstitut automatisch als Abgeltungsteuer an das Finanzamt abgeführt. Erfolgt eine Veräußerung der Investmentanteile, verrechnet das Kreditinstitut die bereits geleisteten Vorauszahlungen mit der Steuer, die auf den tatsächlichen Kursgewinn anfällt. 

Handelt es sich bei Investmentfonds um Investitionen in die Altersvorsorge, sind die Erträge daraus steuerfrei. Gleichermaßen steuerfrei sind auch Vorabpauschalen auf Fonds, sofern sie Bestandteil einer betrieblichen Altersvorsorge sind. 

Und schließlich ist unter gewissen Bedingungen und auf Antrag des Steuerpflichtigen eine sog. Teilfreistellung der Erträge aus Investmentfonds möglich. Die Höhe dieser Freibeträge hängt von der Art des Fonds ab. 

b) Aktienfonds 

  • Teilfreistellung von Aktienfonds 

Dieser Freibetrag beträgt bei Aktienfonds grundsätzlich 30 % der Erträge (zum Beispiel ETFs). Falls dabei eine natürliche Person einen Aktienfond in seinem Betriebsvermögen hält, erhöht sich der Prozentsatz auf 60 %. Ist jedoch statt dessen eine Kapitalgesellschaft Eigentümer eines Aktienfonds, so sind sogar 80 % der Erträge steuerfrei. 

c) Mischfonds 

Liegt hingegen ein Mischfond vor, dann ist die Hälfte der auf Aktienfonds anwendbaren Teilfreistellung anzusetzen. 

d) Immobilienfonds 

Bei Erträgen aus Fonds sind 60 % steuerfrei, wenn die Fonds mindestens 51 % ihres Kapitals in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften investieren. Falls das Kapital eines solchen Immobilienfonds zu diesem Prozentsatz dabei in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften im Ausland gebunden ist, sind sogar 80 % der Erträge hierauf steuerfrei. 

Gewerbesteuer bei einer vermögensverwaltenden GmbH 

Bei der Gewerbesteuer gelten im Prinzip dieselben Regeln wie bei der Körperschaftsteuer, jedoch gibt es einen Unterschied: Während im Körperschaftsteuergesetz eine Beteiligungshöhe von 10 % gefordert wird, um eine Gewinnausschüttung steuerfrei zu halten, ist dies bei der Gewerbesteuer erst ab einer Beteiligungshöhe von 15 % möglich. 

Sofern die vermögensverwaltende GmbH nur Grundbesitz und Kapitalvermögen verwaltet und sich die Tätigkeit auf Vermögensverwaltung beschränkt, werden die Erträge aus der Verwaltung von Grundbesitz bei der Berechnung des Gewerbeertrags gekürzt. D.h. die Einnahmen aus der Vermietung von Grundbesitz unterliegen faktisch nicht der Gewerbesteuer.

4. Steuerliche Behandlung von Immobilienerträgen bei einer vermögensverwaltenden GmbH 

Da also, wie eben ausgeführt, auf die Immobilienverwaltung regelmäßig keine Gewerbesteuer anfällt, werden die Gewinne der vermögensverwaltenden GmbH nur mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert. Allerdings nur unter folgenden konkreten Bedingungen: 

  • Tätigkeit der GmbH ist nur die Vermögensverwaltung 

  • nur Vermietung von Grundbesitz und Verwaltung von Kapitalvermögen 

  • keine Vermietung von sonstigen Gegenständen (Betriebsvorrichtungen) 

  • kein Näheverhältnis zu einem Gewerbebetrieb 

Für die erweiterte Kürzung sind zudem folgende Voraussetzungen zwingend einzuhalten: 

  • Es dürfen kein Inventar oder sonstige Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. 

  • Die Vermietung darf nicht gewerblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Vermieter erhebliche Sonderleistungen erbringt, die der Vermietung einen gewerblichen Charakter geben (Hotelanlage, Ferienwohnung u.U.) 

  • Es darf kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt in der Regel vor, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von 5 Jahren angeschafft und wieder veräußert werden und mehr als drei Objekte innerhalb von 5 Jahren veräußert werden (Verwertungszeitraum). 

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Erträge aus der Vermietung von Grundbesitz und deren Veräußerung im gesamten von der Gewerbesteuer befreit. Diese Erträge unterliegen dann nur der Körperschaftsteuer zu 15 %. 

Sonderfall „Immobilien-GmbH“ 

Eine Immobilien-GmbH ist eine vermögensverwaltende GmbH, die ausschließlich in Immobilien investiert. Sie beschäftigt sich also nur mit der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien. Sofern bestimmte Vorgaben eingehalten werden, bietet dies einige weitere steuerliche Vorteile.  

Zum einen kann eine Immobilien-GmbH beim Finanzamt die sog. erweiterte Grundstückskürzung beantragen, wodurch die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Immobilien gewerbesteuerfrei bleiben. Dazu darf die Immobilien-GmbH aber wirklich nur in der Vermietung und Verpachtung von Immobilien tätig sein. Bereits die Vermietung von im Immobilienbereich üblichen Wirtschaftsgütern, wie z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Hebebühnen, etc., führt dazu, dass die Befreiung von der Gewerbesteuer von Finanzamt nicht gewährt wird. Dies ist z.B. bei großen Kaufhäusern oder Lagerhallen der Fall. 

Man kann dieses Problem aber lösen, indem man bei der Vermietung von Immobilien, die solche Wirtschaftsgüter enthalten, zusätzlich zur Immobilien-GmbH eine zweite Gesellschaft gründet, deren Vermögen die Wirtschaftsgüter der zu vermietenden Immobilie(n) umfasst. Damit können nun die Wirtschaftsgüter separat zur Immobilie an einen Mieter vermietet bzw. an einen Pächter verpachtet werden. Darüber hinaus kann die Immobilien-GmbH aber die Immobilie auch an die zweite vermögensverwaltende GmbH vermieten, also jene, die die Wirtschaftsgüter verwaltet. Das hat zwei Vorteile. Erstens kann diese zweite GmbH die Immobilien gemeinsam mit den Wirtschaftsgütern zur Vermietung anbieten. Und zweitens hat diese Lösung den steuerlichen Vorteil, dass die Mieten, die diese zweite GmbH an die Immobilien-GmbH zahlt, als Betriebsausgaben abgesetzt werden können und damit den zu versteuernden Gewinn reduzieren. 

5. Steuerliche Behandlung bei Wegzug ins Ausland 

Was ist nun steuerlich zu beachten, wenn der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GmbH ins Ausland umzieht? In diesem Fall greift die Wegzugsbesteuerung. 

Seit 2022 gelten hier strengere Regeln, die eine Ratenzahlung der Steuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn über sieben Jahre vorsehen. Es ist nunmehr auch irrelevant, in welchem anderen Land man seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Einzig ausschlaggebender Punkt ist, dass die Wegzugsteuer in aller Regel sehr hoch ausfällt, obwohl kein realer Liquiditätszufluss stattgefunden hat.  

Der Staat zieht die Gewinne der letzten drei Jahre zur Bewertung heran. Der Gesellschafter einer GmbH, die in diesem Zeitraum nur niedrige Gewinne erzielt hat, der aber damit rechnen kann, dass diese in Zukunft wieder deutlich ansteigen, sollten diesen Umstand gegebenenfalls als Zeitpunkt zur Auswanderung nutzen. Denn dann wird die Bewertung der Gesellschaft und folglich die Wegzugssteuer geringer ausfallen. Sinnvoll ist dann natürlich ein Wegzug in ein Land mit geringen Steuern, damit es sich trotz Wegzugssteuer trotzdem lohnt. 

Vorteile einer vermögensverwaltenden GmbH 

  • Auch wenn bei vermögensverwaltenden GmbHs diverse Steuern entstehen, sind sie gegenüber natürlichen Personen meist bessergestellt, da diese Art von GmbH, zumindest auf indirekte Weise, einen steuerlichen Vorteil nutzen kann. 

  • Personen mit hohem Privatvermögen können steuerlich profitieren, wenn sie ihr Privatvermögen, oder Teile davon, in eine vermögensverwaltende GmbH einbringen, insbesondere dann, wenn sie mit Growth-Aktien handeln. Im Vergleich zu natürlichen Personen, die pauschal 25 % Abschlagssteuer bezahlen müssen, fallen bei einer vermögensverwaltenden GmbH auf Gewinne, die mit dem Kauf und Verkauf von Aktien erzielt werden, nur ca. 1,5 % Steuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bleiben bei dieser Rechnung unberücksichtigt) an, die sich aus 0,75 % Körperschaftsteuer sowie ungefähr 0,75 % Gewerbesteuer zusammensetzen. Im Grunde müsste man, lasst sich ein Gesellschafter von der vermögensverwaltenden GmbH eine Dividende ausschütten, noch die darauf anfallende Kapitalertragsteuer hinzurechnen. Es gibt jedoch durchaus Möglichkeiten, Gewinne aus einer vermögensverwaltenden GmbH abzuschöpfen, ohne dass dabei Kapitalertragsteuer anfällt. Eine davon ist die Gründung einer stillen Gesellschaft. 

  • Die Einbringung von Privatvermögen in eine vermögensverwaltende GmbH kann vor allem dann steuerlich sinnvoll sein, wenn langfristig eine Vermögensübertragung an Kinder oder Enkelkinder geplant ist. 

  • Die Einbringung privaten Vermögens in die haftungsbeschränkte GmbH schützt das Unternehmen, falls man privat in finanzielle Schwierigkeiten kommt. 

  • Wer gewisse Bedingungen einhält Voraussetzungen erfüllt, kann insbesondere die Abgeltungsteuer und Gewerbesteuer umgehen. Das kann die Steuerlast um bis zu 29 Prozent reduzieren. 

  • Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich zudem, wenn man ein entsprechend hohes, angemessenes Geschäftsführergehalt festlegt, da es sich für das Unternehmen dabei um eine anrechenbare Betriebsausgabe handelt, die den zu versteuernden Gewinn reduziert. Hierbei muss man nur darauf achten, dass nicht der Eindruck einer verdeckten Gewinnausschüttung entsteht. Dies lässt sich aber mit einem erfahrenden Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht regeln.

Nachteile der vermögensverwaltenden GmbH 

  • Da eine vermögensverwaltende GmbH laufende Kosten wie Jahresabschluss, Steuerberater, etc. verursacht, lohnt sich eine Gründung erst ab einem Jahresgewinn von ca. € 100.000. 

  • Die Gründung einer Kapitalgesellschaft bewirkt, dass das darin eingebrachte Kapital rein rechtlich nicht mehr dem Kapitalgeber, sondern der GmbH als Betriebsvermögen gehört. Das erfordert auch, dass sich der Kapitalgeber gegenüber der vermögensverwaltenden Gesellschaft wie ein unbeteiligter Dritter verhalten muss. Andernfalls könnte beim Finanzamt z.B. der Eindruck entstehen, dass verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen könnten. 

  • Wer eine vermögensverwaltende GmbH gegründet hat, gilt selbst nicht mehr als Privatperson und muss sich an die allgemeinen unternehmerischen Rahmenbedingungen halten. Und kann manche Angebote, wie z.B. kostenlose Wertpapierdepots nicht mehr in Anspruch nehmen, was sich negativ auf den Gewinn auswirken kann. 

  • Solange eine vermögensverwaltende GmbH noch als Vorgesellschaft* gilt, ist sie, sofern sie in diesem Zeitraum vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben, die über die Vorbereitungshandlungen hinausgehen, ist sie gewerbesteuerpflichtig. 

*Das ist in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss des Notarvertrags und dem Eintrag ins Handelsregister 

  • Gewinne und Verluste bei der vermögensverwaltenden GmbH mit Aktien können nicht gegeneinander verrechnet werden, da diese keine Verlustverrechnung kennt. Natürliche Personen können hingegen entweder im Jahr der Veranlagung verrechnen, im davorliegenden Veranlagungszeitraum oder einen Verlustvortrag erstellen. Insbesondere bei einer Growth-Strategie ist hier also ein klarer Nachteil gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung zu sehen. 

  • Und schließlich hat die vermögensverwaltende GmbH mit Aktien den Nachteil, dass es hier keine Möglichkeit der Bildung einer steuersparenden Rücklage nach § 6b EstG gibt. Auch diese können nur natürliche Personen bilden. 

Die GmbH kann lediglich steuerneutrale Rücklagen bilden, die gewisse Gewinne von der sofortigen Besteuerung ausnehmen. Das setzt unter anderem voraus, dass man den unversteuerten Gewinn reinvestiert. Das bedeutet aber leider nicht, dass man bei einer vermögensverwaltenden GmbH einfach Aktiengewinne unversteuert in neue Anlageobjekte investieren kann, denn Kapitalgesellschaften (und auch weitere Körperschaften) sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Diese haben hingegen Einzelpersonen oder Personengesellschaften sehr wohl. Jedoch dürfen sich Körperschaften, und mithin auch vermögensverwaltende GmbHs, nicht an Personengesellschaften beteiligen, wenn die Personengesellschaft eine 6b-Rücklage nutzen möchte. Dieser Nachteil betrifft aber im Wesentlichen nur vermögensverwaltende GmbHs, die eine Value-Strategie verfolgen. Bei einer Growth-Strategie können Gewinne, die nicht ausgeschüttet, sondern reinvestiert werden, trotz der Besteuerung der Gewinne dennoch einen vergleichsweise höheren Betrag in die Reinvestition fließen lassen als Privatpersonen, die das Gleiche ohne Nutzung der 6b-Rücklage tun. 

Ohnehin ist der § 6b EstG recht restriktiv ausgelegt. Lt. Gesetz bleiben nach der Einrichtung einer entsprechenden Rücklage nur vier Jahre Zeit, um den vorläufig unversteuerten Gewinn zu reinvestieren. Zudem kann man nur in die Anschaffung gleichartiger Wirtschaftsgüter reinvestieren. Ein Wechsel der Anlagestrategie ist also im Rahmen einer Rücklage nach § 6b EstG ausgeschlossen. 

Mehr Steuern sparen durch vermögensverwaltende GmbH im Ausland? 

Da bei einer Gewinnausschüttung in Deutschland die Steuerbelastung mit 25% aber nun dennoch relativ hoch ist, überlegen sich manche, wie man diese Steuerlast weiter drücken kann. Und so kommt gelegentlich die Frage auf, ob man nicht einfach eine vermögensverwaltende GmbH im Ausland gründen und somit noch mehr Steuern sparen kann. Die Antwort lautet: Nein, aber…  

Was bedeutet das konkret? Zunächst einmal grundsätzlich Nein, denn wer ein Unternehmen, auch eines im Ausland, von Deutschland aus leitet, egal ob ganz offiziell als Geschäftsführer oder ob inoffiziell im Hintergrund, hat aus Sicht des Finanzamts damit eine Betriebsstätte in Deutschland. Und mit einer Betriebsstätte in Deutschland behandelt das Finanzamt auch das ausländische Unternehmen wie ein deutsches. Man gewinnt auf diese Weise also nichts. Im Gegenteil, da für die Gründung eines Unternehmens im Ausland auch noch Kosten anfallen und im Ausland u.U. ebenfalls eine Steuerpflicht entsteht. 

Auch die Gründung einer Stiftung, wie manche es vorschlagen, ist hier keine Lösung. Gründet man z.B. eine Ltd. in Singapur, die wiederum einer Stiftung gehört, dann hat die Singapur Ltd. dennoch eine Betriebsstätte in Deutschland, wenn diese von Deutschland aus geleitet wird (siehe oben).  

Wer nun auch die Stiftung im Ausland gründet, z.B. in Liechtenstein, profitiert trotzdem nicht mehr, denn auch die Gewinnausschüttungen aus einer Liechtensteiner Stiftung werden in Deutschland mit 25% besteuert. 

Es gilt: Mit einer vermögensverwaltenden GmbH funktioniert es nicht! 

Kommen wir nun zum „aber…“.  

Der bessere Weg ist oftmals, eine Personengesellschaft im Ausland zu gründen. Da Deutschland nach dem Territorialprinzip besteuert, werden Gewinne einer gewerblichen Personengesellschaft im Ausland in D nicht besteuert. 

Beispiel: 

Herr X gründet eine Personengesellschaft in Polen. Dann werden dort 9% Einkommensteuer fällig. In Deutschland hingegen fallen keine weiteren Steuern an. Damit hat Herr X seine steuerliche Belastung von 25 % auf 9 % gesenkt. 

Aber es muss eben eine gewerbliche Personengesellschaft sein. Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Ausland bringt nichts. 

Fazit 

Vor allem für steuerpflichtige Personen, die ein hohes Kapital- und Grundvermögen haben, lohnt sich die vermögensverwaltende GmbH hinsichtlich der steuerlichen Vergünstigungen. Auf Ebene der vermögensverwaltenden GmbH werden die originären Gewinne aus der Vermögensverwaltung teilweise von der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer befreit. Dadurch ergeben sich hohe Steuer – und Liquiditätsvorteile, die genutzt werden können, um weitere Investitionen auf Ebene der vermögensverwaltenden GmbH zu tätigen. 

Wichtig zu berücksichtigen ist natürlich, dass der Anteilseigner der GmbH, will er über Gewinne der vermögensverwaltenden GmbH verfügen, eine Gewinnausschüttung vornehmen muss. Diese unterliegt dann der Kapitalertragsteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. 

Um zu prüfen, ob sich die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH lohnt, sind u.a. folgende wichtige Aspekte zu berücksichtigen: 

  • Die Zusammensetzung des Vermögens 

  • Der aktuelle und künftige Einkommenssteuersatz 

  • Die Höhe der Steuerbelastung bei Einbringung der Vermögensgegenstände in die vermögensverwaltende GmbH 

  • Wird das Vermögen häufig umgeschichtet? 

  • Sollen Immobilien im Familienbesitz bleiben oder veräußert werden? 

  • Können die Erträge dauerhaft thesauriert werden oder ist man auf hohe Gewinnausschüttungen angewiesen? 

Letztere Frage ist besonders wichtig, da einer der Hauptvorteile der vermögensverwaltenden GmbH in der dauerhaften Thesaurierung der Kapitalerträge liegt, die zur Finanzierung des Unternehmens genutzt werden können.  

Die Einbringung von Privatvermögen in eine vermögensverwaltende GmbH ist auch im Zusammenhang mit der Planung langfristiger Vermögensübertragung sinnvoll, da diese Art der Vermögensübertragung einfacher ist als eine sukzessive Übertragung von Vermögenswerten. Deshalb wird sie vor allem von Familien genutzt, die ihr Vermögen langfristig an ihre Kinder oder Enkelkinder weitergeben wollen. 

Und zu guter Letzt: Bei der vermögensverwaltenden GmbH handelt es sich, wie aus all dem Obigen hoffentlich deutlich wurde, um ein komplexes Thema. Sie sollten sich daher in jedem Fall von einem Experten beraten lassen. Gerne stellen wir unsere Expertise und Erfahrung in Ihren Dienst. Vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Gesprächstermin mit uns. 

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